Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 22.725,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 3.787,50 USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Vater des Klägers Johann S***** sen verstarb im Jahre 1965, worauf die von ihm als Einzelfirma betriebene Weinkellerei von der Erbengemeinschaft - bestehend aus dem Kläger, dessen Bruder Rudolf S*****, deren Schwester Waltraud S***** und deren Mutter Brunhilde S***** - weitergeführt wurde. Mangels Einigung über die Gesellschaftsform mußte das Unternehmen im Jahre 1968 über gerichtlichen Auftrag als OHG ins Handelsregister eingetragen werden. Der Kläger war neben seinem Bruder Rudolf, seiner Schwester Waltraud und seiner Mutter Brunhilde S***** Gesellschafter der Weinkellerei "Johann S*****" in L*****. Der Kläger ist zum 15.10.1982 gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester aus dieser Gesellschaft ausgeschieden; das Unternehmen wurde von Rudolf S***** als Einzelunternehmen weitergeführt. Die Weinkellerei Johann S***** OHG sowie deren Gesellschafter standen mit der beklagten Partei in laufender, dauernder Geschäftsverbindung. Die vier Gesellschafter verfügten als Miteigentümer über die Liegenschaften in EZ 101, 632 und 1915 jeweils KG L*****. In den Jahren 1982/83 verfügte Rudolf S***** über jeweils 1/4-Anteil an EZ 101 und EZ 1915 und war zu 3/4-Anteilen Miteigentümer an der Liegenschaft EZ 632. Der Kläger, seine Schwester Waltraud S***** und seine Mutter Brunhilde S***** waren zu jeweils 1/4 Miteigentümer an den Liegenschaften EZ 101 und EZ 1915; Waltraud S***** verfügte weiters über einen 1/4 Anteil an der EZ 632. Die Liegenschaftsanteile des Rudolf S***** waren aufgrund einer Pfandurkunde vom 6.3.1981 bereits mit einer Hypothek über S 4,550.000,-- zugunsten der beklagten Partei belastet.
Eine Bedingung für die Auflösung der OHG war die Veräußerung der 1/4-Anteile des Klägers an den Liegenschaften EZ 101 und EZ 1915 II KG L***** an Rudolf S*****. Der Kläger und seine Mutter Brunhilde S***** veräußerten daher ihre Anteile mit Kauf- bzw. Übergabsvertrag vom 1.3/10.3.1982; die dementsprechende Verbücherung erfolgte mit Beschluß vom 30.9.1983, wovon die beklagte Partei Kenntnis hatte. Bereits im März 1982 war es zwischen der beklagten Partei und dem Kläger hinsichtlich bestehender Kreditverbindlichkeiten zu Verhandlungen über die Entlassung des Klägers aus seiner Haftung als Gesellschafter der OHG gekommen. Auf der Seite der beklagten Partei wurden die Verhandlungen mit dem Kläger und den anderen Mitgesellschaftern hauptsächlich von Werner B***** geführt.
Mit Schreiben vom 5.3.1982 bot die beklagte Partei dem Kläger und seiner Mutter Brunhilde S***** die Entlassung aus der persönlichen Haftung für das Kreditobligo der Firma Weinkellerei Johann S***** unter der Voraussetzung an, daß auf den Gesellschaftern gehörigen Liegenschaftsanteilen das Pfandrecht im Betrag von S 4,550.000,-- ausgedehnt und eine weitere Pfandrechtseinverleibung über S 1,950.000,-- vorgenommen werde. Schon in diesem Schreiben wurde dem Kläger mitgeteilt, daß er von einer allfälligen Kreditaufstockung an die Firma Weinkellerei Johann S***** OHG in Kenntnis gesetzt werde und daß seine persönliche Haftung nur dann gelte, wenn er der Kreditaufstockung ausdrücklich zustimme. Mit Schreiben vom 17.3.1982 wandte sich die beklagte Partei an Notar Dr.Herbert R*****, der die entsprechenden Grundbuchshandlungen Zug um Zug mit der Eigentumsübertragung vornehmen und bis spätestens 30.6.1982 eine Original-Pfandausdehnungserklärung, eine Original-Pfandbestellungsurkunde sowie einen Beschluß des Bezirksgerichtes L***** vorlegen sollte. Dr.R***** vermochte diesem Ersuchen nicht Folge zu leisten, da sich der Übergabsvertrag nicht in seinen Händen befand. Die beklagte Partei forderte daher mit Schreiben vom 18.3.1982 den Bruder des Klägers auf, die Verbücherung des Übergabsvertrages zu veranlassen, die erstellten Grundbuchsurkunden zu unterfertigen und sicherzustellen, daß der Kläger und Brunhilde S***** einen verbücherungsfähig gefertigten Antrag auf Anmerkung einer Rangordnung auf die betreffenden Liegenschaften beibringen. Dies hätte sodann die Entlassung aus der privaten Kredithaftung zur Folge gehabt. Für die positive Erledigung dieser Aufforderung wurde eine Frist bis zum 23.3.1982 gesetzt.
Mit Datum 26.3.1982 unterzeichneten der Kläger, sein Bruder Rudolf und seine Mutter Brunhilde S***** zwei Pfandbestellungsurkunden zugunsten der R***** reg.Gen. mbH, womit die den Gesellschaftern aufgrund des Grundbuchsstandes noch immer gehörenden Liegenschaftsanteile mit einem Pfandrecht in der Höhe von S 2,800.000,-- und einem weiteren in der Höhe von S 1,500.000,-- belastet wurden. Auf den Liegenschaftsanteilen des Rudolf S***** wurde den Hypotheken der zweite und der dritte Rang eingeräumt, auf den Liegenschaftsanteilen des Klägers und der Brunhilde S***** erfolgte die Einverleibung im ersten und im zweiten Rang.
Am 6.4.1982 brachte die beklagte Partei gegen Brunhilde S***** und den Kläger eine Klage auf Zahlung von S 4,573.246,04 sA ein, wobei sie ihr Klagebegehren auf die zu Konto 0000-21980 offen aushaftenden Kreditverbindlichkeiten stützte (7 Cg 200/82 = 7 Cg 367/87 des Landesgerichtes *****). Da die damaligen Streitparteien spätestens zum Datum 17.6.1982 außergerichtlich "ewiges Ruhen" des Verfahrens vereinbart hatten und dementsprechend eine Klagebeantwortung nicht erstattet worden war, trat im genannten Verfahren faktischer Verfahrensstillstand ein.
Am 9.6.1982 unterzeichnete die Schwester des Klägers Waltraud S***** und am 21.6.1982 unterzeichneten der Kläger, dessen Bruder Rudolf und dessen Mutter Brunhilde S***** eine Pfandbestellungsurkunde zugunsten der beklagten Partei, wobei in beide Urkunden als Pkt 14 folgende Klausel aufgenommen wurde: "Die Liegenschaftseigentümer nehmen ausdrücklich zur Kenntnis, daß gegenständliche Pfandbestellung zur Sicherstellung des der Firma "Weinkellerei Johann S***** L*****" in L***** gewährten Kreditobligos dient." Aufgrund dieser Urkunden, insbesondere jener betreffend den Kläger und seine Mutter, erachtete die beklagte Partei es nicht für notwendig, zum damaligen Zeitpunkt im Verfahren 7 Cg 200/82 ein Versäumungsurteil zu erwirken. Diese Pfandbestellungsurkunden wurde in der Folge auch nicht verbüchert. Sie wurden zwar von der beklagten Partei am 7.7.1983 gegengezeichnet und bildeten auch den Gegenstand einer Grundbuchseingabe mit demselben Datum, gelangten jedoch schlußendlich nicht in das Grundbuch, da der Antrag am 30.9.1983 zurückgezogen wurde. Der Kläger sollte zufolge der Urkunde vom 21.6.1982 nur für die Kreditverbindlichkeiten der Weinkellerei S***** haften, nicht aber über darüber hinausgehende Verbindlichkeiten.
Am 29.9.1982 unterzeichneten Brunhilde S*****, Rudolf S***** und Waltraud S***** einen als Wohnungs- und Übergabsvertrag betitelten Notariatsakt, womit die Anteile von Brunhilde und Waltraud S***** auf Rudolf S***** übergehen sollten. Dieser Notariatsakt wurde nicht sogleich, sondern erst mit Beschluß vom 30.9.1988 verbüchert. Der Kläger hatte seine Liegenschaftsanteile zu einem Zeitpunkt zugunsten der R***** T***** bzw zugunsten der beklagten Partei belastet, zu dem die Liegenschaftsanteile bereits außerbücherlich an Rudolf S***** veräußert worden waren. Dieser Umstand war der beklagten Partei jedoch bekannt bzw mußte er ihr bekannt sein, dennoch ließ sie den Kläger wie auch dessen Mutter und Schwester später die streitgegenständlichen Pfandbestellungsurkunden unterzeichnen.
In der Folge kam es immer wieder zu Umschuldungsgesprächen zwischen dem Kläger, Rudolf S***** und der beklagten Partei. Am 22.7.1983 unterzeichnete der Kläger schließlich gemeinsam mit Rudolf S***** und Brunhilde S***** und Waltraud S***** erneut eine Pfandbestellungsurkunde zugunsten der beklagten Partei zur Sicherstellung aller Forderungen bis zum Höchstbetrag von S 4,550.000,--, in der der zusätzliche Pkt 14 laut Pfandbestellungsurkunden vom 9.6. und 21.6.1982 nicht mehr enthalten ist; auch ein Kreditkonto wurde in dieser Urkunde nicht genannt. Sicherstellungsobjekte waren die Liegenschaften EZ 101 II KG L***** als Haupteinlage und EZ 632 II sowie EZ 1915 II je KG L***** als Nebeneinlage. Auch diese Pfandbestellungsurkunde wurde nicht verbüchert, sondern wurde seitens Rudolf S***** am 30.9.1983 eine weitere Pfandbestellungsurkunde unterzeichnet, in der unter Pkt 10 vereinbart wurde, daß "aus gebührenrechtlichen Gründen" einvernehmlich festgestellt wird, daß das Pfandrecht nicht nur zur Sicherung des von Ihnen mit Urkunde vom 19.10.1967, 26.4/17.10.1978, 15.3/6.3.1981 eingeräumten Kredites, sondern auch für zukünftige im Inland beurkundete Geld-, Haftungs- oder Garantiekredite dient." Eine zusätzliche Klausel wurde auch in diese Pfandbestellungsurkunde nicht mitaufgenommen. Diese Pfandbestellungsurkunde gelangte schließlich beim Bezirksgericht L***** am 30.9.1983 zeitgleich mit der Einverleibung der Eigentumsrechte für Rudolf S***** zur Verbücherung.
Am 10.6.1986 wurde über das Vermögen der prot. Einzelfirma Weinkellerei Johann S*****, L*****, das Konkursverfahren zu S 69/86 des Landesgerichtes ***** eröffnet. Die zur Verwertung in Frage kommenden Liegenschaften EZ 101, 632 und 1915 KG L***** wurden nicht exekutiv verwertet, sondern sie wurden über den Masseverwalter an Mag.Johannes S***** veräußert. Vom Gesamtverkaufserlös sämtlicher Liegenschaften von S 10,289.900,-- entfielen auf die R***** T***** S 4,300.000,-- und auf die beklagte Partei S 5,224.280,--, wobei die Aufteilung entsprechend der getroffenen Vereinbarung durchgeführt wurde. Die jeweiligen Beträge wurden überwiesen, wobei die beklagte Partei dem Masseverwalter nicht bekanntgab, daß der von ihr beanspruchte Betrag auf mehrere Konten aufzuteilen sei. Diese Aufteilung auf mehrere Konten wurde von der beklagten Partei selbst vorgenommen, wobei Werner B***** die diesbezüglichen Berechnungen aufgestellt hat und der Aufteilung die Grundbuchsauszüge der drei Liegenschaften zugrunde gelegt wurden. Dem Konto 0000-21980 wurden insgesamt S 3,069.280,-- gutgebucht.
Hinsichtlich des aus dem Kreditobligo der Weinkellerei verbleibenden Restbetrages beantragte schließlich die beklagte Partei, das Verfahren 7 Cg 200/82 gegen den Kläger - die Mutter war inzwischen verstorben - fortzusetzen. Gegenstand dieser Klage war das Begehren der (hier) beklagten Partei, den Kläger zur Zahlung eines Betrages von S 1,500.000,-- zu verpflichteten. Klagegrund war die Haftung des Klägers als Gesellschafter der OHG für den offenen Kontokorrentkredit der Fa Weinkellerei Johann S***** OHG, geführt zu Kto Nr 0000-21980. Mit Versäumungsurteil vom 7.10.1987 wurde der Kläger verpflichtet, an die beklagte Partei einen Betrag von S 1,500.000,-- samt Nebengebühren zu bezahlen. Nachdem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen, dem dagegen erhobenen Rekurs keine Folge gegeben und auch die Nichtigkeitsberufung verworfen worden war, beantragte die beklagte Partei am 22.9.1988 die Bewilligung der Exekution. Diese wurde gegen den Kläger durch Einverleibung des Pfandrechtes auf der Liegenschaft EZ 311 als Haupteinlage und in EZ 430 je Grundbuch 85041 U***** als Nebeneinlage neben der Fahrnisexekution bewilligt.
Gegen die Exekutionsbewilligung erhob der Kläger mit der Behauptung, die beklagte Partei habe das Versäumungsurteil erschlichen, Impugnationsklage. Dieses Begehren wurde rechtskräftig abgewiesen; der Fall eines erschlichenen Versäumungsurteiles liege nicht vor.
Der Kläger erhob auch ein Oppositionsbegehren, wonach der Anspruch der beklagten Partei erloschen sei. Das ursprüngliche (und später eingeschränkte) Begehren im Titelverfahren 7 Cg 200/82 habe auf Zahlung eines Betrages von S 4,573.246,04 gelautet. Bis zum Tag der Konkurseröffnung über das Vermögen der Einzelfirma Johann S*****, Inhaber Rudolf S*****, seien auf dieses Konto bei der beklagten Partei insgesamt S 6,476.818,05 eingezahlt worden. Diese Summe übersteige den Haftungsbetrag des Klägers. Der Kläger habe nur für die Schulden zu haften, die zum Zeitpunkt der Auflösung der OHG, deren Gesellschafter er gewesen sei, bestanden hätten. Zum Zeitpunkt der Auflösung habe lediglich das Kreditkonto 0000-21980 bestanden, welches mit einem Pfandrecht von S 4,550.000,-- besichert gewesen sei. Dieses Pfandrecht habe nach dem Ausscheiden des Klägers aus der OHG nicht ohne dessen Zustimmung für neue Kreditverbindlichkeiten verwendet werden dürfen. Alle nach dem Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft begründeten Kreditverhältnisse könnten die Haftung des Klägers nicht erweitern. Bei der Aufteilung des Erlöses für die vom Masseverwalter verkauften Liegenschaften des Gemeinschuldners Rudolf S***** EZ 101, 632 und 1915 KG L***** seien die Pfandrechte vom 6.3.1981 und vom 30.3.1993 rangmäßig zu berücksichtigen. Die beklagte Partei habe aufgrund einer Kreditzusage vom 13.11.1984 (sohin nach Ausscheiden des Klägers aus der OHG) vom laufenden Kontokorrentkonto S 2,500.000,-- auf ein neuerrichtetes Abzahlungskonto umgebucht. Auf diesem neuen Konto seien laut Zessionsvertrag vom 13.11.1984 die monatlichen Mieteinnahmen aus dem Geschäftshaus gebucht worden. Eine Vereinbarung über die Zahlungswidmung sei zwischen den Streitteilen nie getroffen worden. Die beklagte Partei wäre verpflichtet gewesen, nach dem Ausscheiden des Klägers aus der OHG mit den Zahlungseingängen die ältesten Schulden abzudecken. Im Konkursverfahrens über das Vermögen der Weinkellerei Johann S***** seien der beklagten Partei aus dem Erlös des Liegenschaftsverkaufs S 5,224.280,-- zugekommen. Der der Exekution zugrunde- liegende Anspruch der beklagten Partei sei daher durch vollständige Befriedigung erloschen.
Die beklagte Partei hielt dem entgegen, daß die von ihr aus dem Verkaufserlös vorgenommenen Zuweisungen auf verschiedene Konten zulässig und durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunterneh- mungen gedeckt gewesen seien. Der aus dem Liegenschafts- verkauf der beklagten Partei zugekommene Betrag von S 5,224.280,-- sei verhältnismäßig entsprechend dem Kontostand auf drei für die Gemeinschuldnerin geführte Kreditkonten aufgeteilt worden. In den Pfandbestellungs- urkunden vom 6.3.1981 bzw 30.9.1983 sei festgelegt worden, daß die Verpfändung zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche erfolge, die der beklagten Partei nicht nur für bereits gewährte, sondern auch für erst künftig zu gewährende Geld-, Haftungs- oder Garantiekredite erwachsen würden. Die beklagte Partei habe sich für den Fall der Verwertung der Pfandliegenschaften die Form der Anrechnungen des Verwertungserlöses auf die entsprechenden Pfandränge aufgrund der geltenden und vereinbarten Bedingungen vorbehalten.
Dem Oppositionsbegehren des Klägers wurde nur teilweise stattgegeben; hinsichtlich eines Betrages von S 1,224.504,63 sA wurde sein Begehren rechtskräftig abgewiesen. Grundsätzlich habe der Kläger nur für Forderungen zu haften, die zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der OHG bereits bestanden hätten, nicht jedoch für später entstandene Verbindlichkeiten. Das Kreditkonto 0000-21980 habe zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus der Gesellschaft einen Passivsaldo von S 5,037.291,19 aufgewiesen; für auf anderen Konten zu einem späteren Zeitpunkt eingeräumte Kredite hafte der Kläger nicht. Daß die Pfandrechte auf den verwerteten Liegenschaften nicht nur zur Besicherung der Forderungen der beklagten Partei, für die der Kläger zu haften habe, gedient hätten, sondern auch der Besicherung der späteren (nach dem Ausscheiden des Klägers) begründeten Kreditforderungen, habe eine Anrechnung nicht nach dem Pfandrang der besicherten Forderungen stattzufinden, sondern im Verhältnis der Kreditforderungen auf den im Zeitpunkt der Konkurseröffnung offenen Konten. Ausgehend hievon entfalle auf das Kreditkonto 0000-21980 ein Betrag von S 3,165.868,81. Unter Berücksichtigung zwischenzeitiger Zahlungen und Abbuchungen, mit denen der Kläger nicht zu belasten sei, ergebe sich ein Betrag von S 1,224.504,63, der weiter unberichtigt aushafte, so daß in diesem Umfang dem Begehren des Klägers, daß die den Gegenstand der Exekution bildende Forderung erloschen sei, keine Berechtigung zukomme. Neben dem Betrag von S 1,224.504,63 samt Zinsen hatte der Kläger Verfahrens- und Exekutionskosten zu bezahlen.
Aufgrund eines Regreßverfahrens gegen seine Schwester Waltraud S***** erhielt der Kläger einen Betrag von zweimal je S 306.126,15, insgesamt also S 612.252,30. Im Zuge des Regreßprozesses kam es zwischen dem Kläger und seiner Schwester auch zu Gesprächen hinsichtlich der streitgegenständlichen Pfandbestellungsurkunden, hinsichtlich deren er keine Eintragung im Grundbuch finden konnte. Mit Schreiben vom 27.7.1993 erhielt der Kläger schließlich über Betreiben seines damaligen Rechtsanwaltes eine Kopie der von ihm unterzeichneten Pfandbestellungsurkunde vom 21.6.1982.
Mit der am 23.2.1995 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger von der beklagten Partei die Zahlung eines Betrages von S 1,000.000,-- samt 10 % Zinsen seit 24.2.1994 und brachte dazu zusammengefaßt vor, das Gericht sei im Oppositionspozeß in bezug auf die hier interessierende pfandrechtliche Sicherstellung von der verbücherten Pfandurkunde vom 30.9.1983 ausgegangen, welche ua auch den Passus enthalten habe, daß die Liegenschaften "... bis zum Höchstbetrage von S 4,550.000,--, welche der Sparkasse gegen den oben Genannten aus im Inland beurkundeten bereits gewährten und künftig zu gewährenden Geld-, Haftungs- und Garantiekrediten erwachsen sind und in Hinkunft erwachsen werden ..." hafteten. Aufgrund dieser Formulierung habe das Gericht die Verkaufserlöse prozentmäßig auf drei Konten verteilt und sohin auch auf Kredite angerechnet, mit denen der Kläger nichts zu tun gehabt habe. Demgegenüber sei die Pfandbestellungsurkunde vom 21.6.1982, in welcher die Haftung des Klägers ausschließlich auf das Konto 0000-21980 beschränkt gewesen sei, nicht verbüchert worden. Da die beklagte Partei Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB sei, habe der Kläger darauf vertrauen dürfen, daß sie die Hypothekarangelegenheiten entsprechend der ursprünglich getroffenen Vereinbarung abwickeln werde. Hätte die beklagte Partei pflichtgemäß die Urkunden vom 9.6. bzw 21.6.1982 zur Verbücherung gebracht, hätte im Zuge der Verwertung der Liegenschaften durch den Masseverwalter im Konkursverfahren deren Erlös, jedenfalls was die Anteile des Klägers, seiner Schwester und seiner Mutter betreffe, zu 100 % dem genannten Konto gutgeschrieben werden müssen. Statt dessen sei die für den Kläger weitaus ungünstigere Urkunde vom 30.9.1983 verbüchert worden. Von diesem schuldhaft rechtswidrigen Verhalten der beklagten Partei und dem daraus resultierenden Schaden habe der Kläger frühestens mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 29.4.1992 Kenntnis erlangt. Unabhängig davon gelte ohnehin die 30-jährige Verjährungsfrist. Die beklagte Partei habe die ihr schließlich zugekommenen S 5,224.280,-- nach ihrem eigenen Gutdünken intern auf die einzelnen Konten verteilt. Insgesamt sei die beklagte Partei grob fahrlässig, wenn nicht arglistig vorgegangen. Die Nichtverbücherung der Pfandurkunden vom 9.6.1982 und 21.6.1982 stelle eine rechtswidrige und schuldhafte Unterlassung dar. Eine Pflicht zur Verbücherung der Urkunden habe deshalb bestanden, weil der Kläger als geschäftsführender Gesellschafter der damaligen OHG mit der beklagten Partei in dauernder Geschäftsverbindung gestanden sei, woraus sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben Schutz- und Sorgfaltspflichten ergeben würden. Seitens der beklagten Partei sei Schädigungsabsicht anzunehmen, da sie sich durch Verbücherung einer anderen Pfandurkunde eine Vergrößerung ihrer Haftungsgrundlage habe verschaffen wollen. Von dem dem Kläger insgesamt entstandenen Schaden in Höhe von S 2,439.451,40 werde vorerst lediglich ein Teilbetrag von S 1,000.000,-- gerichtlich geltend gemacht.
Die beklagte Partei bestritt den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und erhob die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache sowie der Verjährung. Sie wendete darüberhinaus im wesentlichen ein: Obwohl der Kläger seine Liegenschaftsanteile mit Kaufvertrag vom 1. bzw 10.3.1982 an seinen Bruder Rudolf S***** verkauft und übergeben habe, habe er ungeachtet dessen am 26.3.1982 zugunsten der R***** reg.Gen. mbH eine Pfandbestellungsurkunde unterzeichnet. Schließlich habe der Kläger mit Pfandbestellungsurkunde vom 21.6.1982 bzw 7.7.1983 der beklagten Partei hinsichtlich der veräußerten Liegenschaftsanteile ein Höchstbetragspfandrecht über S 4,550.000,-- eingeräumt. Die beklagte Partei habe sich am 22.7.1983 mit dem Kläger wie auch mit dessen Bruder Rudolf und dessen Mutter Brunhilde S***** dahingehend geeinigt, daß anstatt der Pfandbestellungsurkunde vom 21.6.1982 eine Singularpfandbestellungsurkunde hinsichtlich der gesamten Liegenschaft EZ 101 KG L***** als Haupteinlage und der Liegenschaften EZ 632 sowie 1915 als Nebeneinlagen unterfertigt und verbüchert werde. Die beklagte Partei habe schließlich, nachdem Rudolf S***** Alleineigentümer der Liegenschaften geworden war, von diesem am 30.9.1983 eine Pfandbestellungsurkunde unterfertigen lassen, die mit der vom Kläger am 22.7.1983 beglaubigt unterfertigten Pfandbestellungsurkunde ident gewesen sei. Entgegen der Meinung des Klägers würde sich nichts ändern, wenn die Pfandbestellungsurkunde vom 21.6.1982 verbüchert worden wäre. Schließlich sei die R***** reg.Gen. mbH vorrangig zu befriedigen gewesen und sei aus der Verwertung der Anteile des Klägers ohnedies kein Betrag übrig geblieben, der dem Konto Nr 0000-21980 gutgeschrieben hätte werden können. Die vom Kläger gewünschte Verteilung sei Aktenwidrig und es lasse sich daraus kein Anspruch ableiten. Im übrigen sei der beklagten Partei durch die vorrangige Befriedigung der R***** T***** ein Schaden zumindest in Klagshöhe entstanden. Der Kläger und seine Mutter hätten der beklagten Partei nämlich ein erstrangiges Pfandrecht zugesichert, damit diese der Schwester des Klägers Waltraud S***** eine Haftungsentlassung bescheinige. Der Kläger habe in der Folge nicht nur diese Zusicherung nicht eingehalten, sondern darüberhinaus gegenüber seiner Schwester ein Regreßverfahren geführt, was wiederum zur Folge gehabt habe, daß die beklagte Partei ihrerseits von Waltraud S***** in Anspruch genommen worden sei. Schließlich sei der Kläger Kaufmann und habe sich in diesem Verfahren auch eines rechtsfreundlichen Vertreters bedient.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger zu Handen des Klagsvertreters binnen 14 Tagen den Betrag von S 1,000.000,-- samt 8 % Zinsen seit 24.2.1994 und die Prozeßkosten zu zahlen, während das Zinsenmehrbegehren von 2 % aus S 1,000.000,-- seit 24.2.1994 rechtskräftig abgewiesen würde. Die von der beklagten Partei zunächst vorgebrachte Einwendung der entschiedenen Rechtssache gehe ins Leere. Gegenstand der materiellen Rechtskraft sei das vom Gericht rechtlich qualifizierte Sachbegehren das durch den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt individualisiert sei. Entscheidungsgegenstand im Verfahren vor dem Bezirksgericht L*****, 5 C 477/88i, sei die Feststellung gewesen, daß der aufgrund des rechtskräftigen Versäumungsurteils des Landesgerichtes ***** vom 7.10.1987 bestehende Anspruch der beklagten Partei erloschen sei. Das Bezirksgericht L***** habe in diesem Oppositionsverfahren die Zuteilung des Verkaufserlöses auf Basis der damals vorliegenden Urkunden vorgenommen. Im gegenständlichen Verfahren begehre der Kläger hingegen eine Leistung aus dem Titel des Schadenersatzes und begründe seinen Anspruch mit dem schuldhaften und rechtswidrigen Verhalten der beklagten Partei. Demzufolge liege res iudicata nicht vor. Auch die von der beklagten Partei erhobene Verjährungseinrede komme nicht zum Tragen. Für Schadenersatzansprüche, die aus listiger Irreführung abgleitet würden gelte die 30-jährige Verjährungsfrist, wenn die arglistige Schädigung mit Bereicherungsvorsatz verbunden sei. Der Kläger habe behauptet, daß die beklagte Partei durch die Nichtverbücherung der Pfandurkunden vom 9.6. bzw 21.6.1982 und durch die nachfolgende Verbücherung der Urkunde vom 30.9.1983 ihre Haftungsgrundlage bewußt vergrößern und sich hieraus einen Vorteil habe schaffen wollen. Entgegen der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht habe es die beklagte Partei rechtswidrig und schuldhaft unterlassen, den Kläger über die unterschiedlichen Konsequenzen aufzuklären, die sich aus den Pfandbestellungsurkunden ergeben könnten, insbesondere sei ihr der Beweis dafür, daß der Kläger der Pfandbestellungsurkunde vom 22.7.1983 bzw vom 30.9.1983 zugestimmt hätte, hätte man ihn bzw seinen Bruder von der sich aus diesen Urkunden ergebenden weiteren Haftungsgrundlage in Kenntnis gesetzt, nicht gelungen. Zu beachten sei, daß die beklagte Partei als Sachverständige im Sinne des § 1299 ABGB eine erhöhte Diligenzpflicht treffe. Der Kläger habe darauf vertrauen können, daß die beklagte Partei die von ihm unterzeichneten Pfandbestellungsurkunden ordnungsgemäß zur Verbücherung bringen werde. Als grundbücherlicher Eigentümer sei einer Verpfändung seiner Liegenschaftsanteile am 21.6.1982 auch kein Hindernis entgegengestanden. Daß sich die beklagte Partei durch die Nichtverbücherung der Pfandbestellungsurkunden vom 9.6. bzw 21.6.1982 durch Vergrößerung der Haftungsgrundlage einen vermögensrechtlichen Vorteil habe verschaffen können, ergebe sich objektiv aus deren Vorgangsweise, die bewirkt habe, daß der Kläger das Geschäftskonto nicht im Ausmaß seiner Haftung habe befriedigen können. Darin sei eine Täuschungshandlung im Sinne des § 874 ABGB zu erblicken, der beklagten Partei komme sohin ein Verschulden an der unterlassenen Verbücherung zu. Bei Verbücherung der Pfandbestellungsurkunden vom 9.6. bzw 21.6.1982 hätten die durch den Verkauf der Liegenschaften erzielten Erlöse einer anderen, in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführten Aufteilung zugeführt werden müssen, sodaß der Kläger nach der Verwertung der Liegenschaften nur noch zur Zahlung von S 125.058,-- verpflichtet gewesen wäre. In diesem Licht erweise sich die von der beklagten Partei angestrengte Prozeßführung zur Hereinbringung von S 1,500.000,-- als willkürlich und in keiner Weise gerechtfertigt. Dem Kläger seien wegen der Nichtverbücherung der Urkunde durch die nachfolgenden Gerichtsverfahren Kosten in Höhe von S 1,898.529,90 entstanden, weshalb dem Klagebegehren bis zur Höhe des begehrten Betrages stattzugeben gewesen sei. Da die beklagte Partei schuldhaft gehandelt habe, seien dem Kläger die Zinsen über den gesetzlichen Rahmen hinaus zuzusprechen gewesen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und wies das Klagebegehren ab. Es verneinte das Vorliegen der von der beklagten Partei gerügten Verfahrensmängel, trat der Beweiswürdigung des Erstgerichtes bei und legte dessen Feststellungen seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde. Die Berufungswerberin führe zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung aus, das Erstgericht habe in Ansehung des Verfahrens 5 C 477/88i des Bezirksgerichtes L***** zu Unrecht res iudicata verneint. Die rechtserzeugenden Tatsachen seien nach Ansicht der Berufungswerberin in beiden Verfahren die gleichen gewesen. Der Inhalt der nunmehr ins Treffen geführten Urkunde Blg B (Pfandbestellungsurkunde vom 21.6.1982) sei dem Kläger auch bereits damals bekannt gewesen bzw hätte ihm bekannt sein müssen. Davon zu unterscheiden sei die unerhebliche Tatsache, daß der Kläger keine Ausfertigung derselben in Händen gehabt habe. Daß der Kläger damals sein nunmehriges Vorbringen nicht zu einem ihm ohne weiteres möglichen Einwand erhoben habe, könne der beklagten Partei nicht zum Nachteil gereichen. Bei der bekämpften Rechtsansicht des Erstgerichts, es liege ein Schadenersatzanspruch aufgrund eines schuldhaften und rechtswidrigen Verhaltens der damaligen Prozeßgegnerin vor, sei es denkunmöglich, einen Rechtsstreit jemals abzuschließen, da der Verlierer eines Rechtsstreites nun einmal kostenersatzpflichtig sei.
In der Tagsatzung vom 1.2.1996 habe der Kläger in Pkt 22 seines Vorbringens die Klagsforderung im Hinblick auf die Teileinklagung wie folgt präzisiert:
Überzahlung zum Urteil 7 Cg 367/87 des
Landesgerichtes ***** bzw
5 C 477/88 des Bezirksgerichtes L*****
zumindest S 1,224.504,63
abzüglich Zahlung Waltraud
S***** S 306.126,15
S 306.126,15
S 612.252,33
Davon werden geltend gemacht S 600.000,--
9 % Zinsen aus S 1,224.504,63 vom
4.5.1988 bis 13.3.1992 S 422.453,--
davon werden geltend gemacht S 400.000,--
S 1,000.000,--
Nach Gutbuchung von insgesamt S 3,069.280,-- auf dem Konto 0000-21980 aus den Erlösen der verkauften Liegenschaften habe die beklagte Partei beantragt, hinsichtlich des aus dem Kreditobligo der Weinkellerei verbleibenden Restbetrages das Verfahren 7 Cg 200/82 des Landesgerichtes ***** gegen den Kläger fortzusetzen, wobei er mit Versäumungsurteil vom 7.10.1987 verpflichtet worden sei, an die beklagte Partei einen Betrag von S 1,500.000,-- samt Nebengebühren zu zahlen (7 Cg 367/87 des Landesgerichtes *****). In dem vom Kläger gegen die diesbezügliche Exekutionsführung eingebrachten Impugnations-, bzw Oppositionsprozeß auf Erlöschung des Anspruchs der beklagten Partei sei das diesbezügliche Klagebegehren in Ansehung eines Betrages von S 1,224.504,63 sA rechtskräftig abgewiesen worden, mit anderen Worten sei zu Lasten des Klägers ein restliches Kreditobligo in dieser Höhe verblieben, welches vom Kläger im März 1992 an die beklagte Partei gezahlt worden sei. Die rechtserzeugenden Tatsachen die im Verfahren 7 Cg 367/87 des Landesgerichtes ***** bzw im Verfahren 5 C 477/88i des Bezirksgerichtes L***** zur Begründung des Klagebegehrens vorgetragen worden seien, seien - gleich wie im nunmehrigen Verfahren - die Auflösung der OHG mit den daran angeknüpften Vereinbarungen und Bedingungen, die Verwertung der drei Liegenschaften EZ 101, 632 und 1915 je KG L*****, die Verteilung des Erlöses auf die verschiedenen Gläubiger, die Zuordnung auf die diversen Konten bei der beklagten Partei sowie die verbleibende Restschuld des Klägers nach Gutschreibung eines Betrages von S 3,069.280,-- auf das Geschäftskonto gewesen. Durch ein Rechtsmittel nicht mehr anfechtbare Urteile seien im Sinne des § 411 Abs 1 ZPO der Rechtskraft insoweit teilhaft, als in dem Urteile über einen durch Klage oder Widerklage geltend gemachten Anspruch oder über ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis oder Recht entschieden worden sei, hinsichtlich dessen gemäß §§ 236 oder 259 ZPO die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens begehrt worden sei. Da die materielle Rechtskraft die Einheitlichkeit der Entscheidung von Rechtsschutzansprüchen sichern solle, sei nicht nach der Entscheidungsform, sondern danach zu unterscheiden, ob die gerichtliche Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren der Partei erkenne oder nicht. Demnach seien auch Versäumungsurteile unter diese Gesetzesstelle zu subsumieren. Nach ständiger Rechtsprechung sei für die Maßgeblichkeit der gerichtlichen Entscheidung, durch die eine Wiederholung desselben Rechtsstreites ausgeschlossen werde und Gerichte und Parteien an die Entscheidung gebunden werden (EvBl 1987/18; 1 Ob 561/92; Fasching ZPR**2 Rz 1497), nicht nur die hier unbestritten vorliegende Identität (Nämlichkeit) der Parteien (RZ 1989/96; SZ 48/142 uva; Fasching aaO Rz 1524) notwendig, sondern nach der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie, daß der Anspruch, somit sowohl der Entscheidungsantrag (Sachantrag) als auch die zu seiner Begründung vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen (Sachverhalt) identisch seien (EvBl 1987/18; SZ 59/14; 1 Ob 561/92 uva; Fasching III 700 und ZPR**2 Rz 1155 ff). Der "geltend gemachte Anspruch" im Sinne des § 411 ZPO sei das vom Gericht rechtlich qualifizierte Sachbegehren, das durch den festgestellten Sachverhalt individualisiert werde (RZ 1994/51; Oberlandesgericht *****, 4.10.1995, 3 Ra 17/95).
Identität des Anspruchs liege also nur dann vor, wenn das neu gestellte Begehren sowohl inhaltlich dieselbe Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung (oder ein bloß quantitatives Minus derselben) fordere wie die rechtskräftig zuerkannte Leistung usw, als auch die zur Begründung des neuen Begehrens vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen dieselben seien, auf die sich auch die rechtskräftige Entscheidung gründe, sodaß sie auch zwangsläufig dieselbe rechtliche Beurteilung zur Folge haben müsse (Fasching aaO Rz 1515). Rechtskraft als Prozeßhindernis setze also entweder Identität des Anspruches oder das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Anspruches voraus. Über diese objektiven Grenzen der Rechtskraft hinaus könne aber eine sachliche Bindung an die Vorentscheidung gegeben sein. In diesem Fall führe die inhaltliche Bindung an die Vorentscheidung dazu, daß unter Ausschluß der sachlichen Behandlung und Prüfung des Gegenstandes dem neuerlichen Urteil die rechtskräftige Enscheidung zugrunde zu legen sei SZ 52/151 ua; Fasching aaO Rz 1517). Die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft eines Urteils oder Beschlusses über ein Rechtsschutzbegehren ergreife also auch die Feststellung und Entscheidung des mit dieser Feststellung unvereinbaren Gegenteils (MietSlg 20.697). Würden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewandt, könne der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts nicht beigepflichtet werden. Es sei nämlich entgegen dieser Rechtsansicht Identität der Sache gegeben, da das Rechtsverhältnis, über das bereits seinerzeit entschieden worden sei, dem Inhalt nach gleich mit dem neu geltend gemachten Rechtsverhältnis sei. Seinerzeit sei der aus dem Kreditobligo der Weinkellerei S***** verbleibende Restbetrag in Höhe von S 1,500.000,-- sA geltend gemacht worden (7 Cg 2001/92 bzw 7 Cg 3671/87 des Landesgerichtes *****), wobei die dargesellten rechtserzeugenden Tatsachen vorgetragen worden seien. Im damit zusammenhängenden Verfahren vor dem Bezirksgericht L***** sei es - wiederum bei Identität der Parteien - um die Erlöschung dieses Anspruchs gegangen. Im nunmehrigen Verfahren begehre der Kläger - wiederum unter Heranziehung der gleichen rechtserzeugenden Tatsachen - die Rückzahlung eines Teils dieses Restbetrages aus dem Kreditobligo, der sich aus S 600.000,-- an Hauptsache und S 400.000,-- an Zinsen zusammensetze. Da allerdings nur dann, wenn und insoweit die Begehren deckungsgleich (identisch) seien, sich die materielle Rechtskraft als Einmaligkeitswirkung (Wiederholungsverbot, ne bis in idem) äußere und zur Zurückweisung der später eingebrachten Klage führe, wovon im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden könne, sei zwar über die zweite Klage mit Sachurteil zu entscheiden, dabei aber die rechtskräftige Vorentscheidung zugrunde zu legen (Bindungswirkung). Wegen der vorgenommenen Präzisierung des Klagebegehrens in diesem Verfahren müsse der Rechtsansicht des Erstgerichts entgegengetreten werden, Urteilsgegenstand dieses Verfahrens sei ein schadenersatzrechtlicher Anspruch, resultierend aus Prozeß- und Exekutionskosten wegen unterlassener Verbücherung der Pfandbestellungsurkunde, über den im Vorverfahren noch nicht abgesprochen worden sei. Da es dem Kläger im Hinblick auf die rechtskräftigen Urteile im Verfahren 7 Cg 367/87 des Landesgerichtes ***** bzw 5 C 477/88i des Bezirksgerichtes L*****, aufgrund deren er den Restbetrag aus dem Kreditobligo betreffend das Geschäftskonto zu bezahlen gehabt habe, verwehrt sei, unter Heranziehung der gleichen rechtserzeugenden Tatsachen nunmehr einen Teilbetrag zurückzufordern, sei in Stattgebung der Rechtsrüge der beklagten Partei und in Abänderung des erstgerichtlichen Urteils das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen gewesen. Dem Kläger wäre es freigestanden, unter Wahrung der Notfrist des § 534 Abs 1 ZPO eine auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage einzubringen, wenn man seiner Ansicht folgen wollte, die Tatsache der Nichtverbücherung der Pfandbestellungsurkunde vom 21.6.1982 sei ihm erst am 30.7.1993 zur Kenntnis gelangt. Ob die beklagte Partei eine Verpflichtung zur Verbücherung dieser Pfandbestellungsurkunde getroffen hätte und ob ihr im Zusammenhang mit der Erstellung und Verbücherung der weiteren Pfandurkunden vom Juli bzw September 1983 (ohne den Pkt 14) die Verletzung von Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten vorwerfbar wäre, bedürfe im Hinblick auf die vorgenommene rechtliche Lösung des Falles keiner weiteren Erörterung mehr. Auch auf die Gegenforderung brauche zufolge der rechtlichen Beurteilung nicht mehr eingegangen zu werden.
Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichtes vollinhaltlich wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Grundsätze über das Vorliegen von res iudicata bzw der Bindungswirkung von Vorentscheidungen wohl richtig wiedergegeben, sie aber auf den vorliegenden Sachverhalt unrichtig angewendet hat.
Die Revision ist im Ergebnis allerdings nicht berechtigt.
Vorerst sei darauf verwiesen, daß ein Eingehen auf die zur Urteilsberichtigung erstatteten Ausführungen entbehrlich ist, weil der Inhalt der Entscheidung in dem vom Kläger vertretenen Sinn klar ist.
Der im Prozeß geltend gemachte Anspruch, also der Streitgegenstand, ist nicht ident mit dem materiellrechtlichen Anspruch. Das Gericht entscheidet im Prozeß nicht über das Privatrechtsverhältnis als solches, sondern über ein aus dem Privatrechtsverhältnis abgeleitetes Begehren. Der prozessuale Begriff des Streitgegenstandes wird durch das Klagebegehren und den rechtserzeugenden Sachverhalt bestimmt (zweigliedrige Streitgegenstandstheorie). Der gleiche Streitgegenstand liegt nur vor, wenn der in der neuen Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch sowohl hinsichtlich des Begehrens als auch des rechtserzeugenden Sachverhaltes, also des Klagsgrundes, mit jenem des Vorprozesses ident ist (SZ 48/113). Identität des Anspruches der Parteien und des rechtserzeugenden Sachverhaltes sind Voraussetzung sowohl der Einmaligkeitswirkung als auch der Bindungswirkung (1 Ob 574/95; 10 Ob 1919/95 uva). Das Ausmaß der Bindungswirkung wird zwar nur durch den Urteilsspruch bestimmt, doch sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftigen Anspruches heranzuziehen; dies gilt insbesondere, wenn der Umfang der Rechtskraftwirkung (Bindungswirkung) eines abweisenden Urteiles festgestellt werden soll (SZ 55/74 ua). Diese Grundsätze hat auch das Berufungsgericht im wesentlichen zutreffend wiedergegeben.
Im Verfahren zu 7 Cg 200/82 (= 7 Cg 367/87) des Landesgerichtes ***** wurde das Zahlungsbegehren aus der Haftung des (hier) Klägers für die vor seinem Ausscheiden aus der OHG entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft abgeleitet. Fragen einer Pfandbestellung waren nicht Gegenstand der Begründung des erhobenen Begehrens. Da mit Versäumungsurteil entschieden wurde, lag der Entscheidung nur die Klageerzählung zugrunde. Die im vorliegenden Verfahren zur Begründung des Anspruches vorgetragenen Behauptungen waren nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Ausgehend von den oben dargestellten Grundsätzen kann das Versäumungsurteil daher keine Bindungswirkung für den vorliegenden Rechtsstreit entfalten.
Das Begehren der Impugnationsklage war nur auf die Behauptung gestützt, die beklagte Partei hätte das Versäumungsurteil erschlichen. Es handelt sich daher um Fragen, die mit dem hier erhobenen Begehren in keinem Zusammenhang stehen. Auch aus diesem Urteil kann eine Bindungswirkung nicht abgeleitet werden.
Gegenstand der Oppositionsklage war im wesentlichen die Behauptung des Klägers, der Anspruch der beklagten Partei sei durch vollständige Befriedigung erloschen. Seine Haftung sei auf die Verbindlichkeiten beschränkt, die dem Kontostand auf dem Konto 0000-21980 zum Zeitpunkt seines Ausscheidens entsprochen hätten. Die beklagte Partei habe das für diese Kontoverbindlichkeit bestehende Pfandrecht auf den Liegenschaften ohne Zustimmung des Klägers nach dessen Ausscheiden nicht für neue Kreditverbindlichkeiten verwenden dürfen. Die beklagte Partei habe in unzulässiger Weise den Erlös aus der Verwertung der Liegenschaften teilweise auch zur Abdeckung von Forderungen verwendet, für die der Kläger nicht zu haften habe; sie wäre verpflichtet gewesen, vorerst die ältesten Forderungen zu decken. Richtigerweise sei der Verkaufserlös zur Gänze vorerst der Abdeckung des Kontos 0000-21980 zuzuordnen; ausgehend hievon ergebe sich, daß die Verbindlichkeiten des Klägers zur Gänze berichtigt seien. Die Oppositionsklage stützte sich damit auf die Behauptung, daß die beklagte Partei die Haftung des Klägers als früherer Gesellschafter zu Unrecht geltend mache. Ausgehend von den Bestimmungen über die Haftung des aus einer OHG ausgeschiedenen Gesellschafters sowie den zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen sei von einer vollständigen Tilgung der Forderung, insbesondere durch den der beklagten Partei aus der Verwertung der Liegenschaften zugekommenen Erlös auszugehen.
Das vorliegende Begehren gründet sich demgegenüber auf die Behauptung, dem Kläger sei ein Schaden daraus entstanden, daß die beklagte Partei entgegen einer ihr oblegenen Verpflichtung die Verbücherung der vom Kläger am 21.6.1982 gefertigten Pfandbestellungsurkunde unterlassen habe. Wäre die Intabulation erfolgt, so wäre der Erlös aus der rund vier Jahre später erfolgten Verwertung der Liegenschaften zu einem größeren Teil dem Konto 0000-21980 zuzuordnen gewesen. Dieses Konto, für das allein der Kläger gehaftet habe, wäre daher in einem - gegenüber den Ergebnissen des Oppositionsprozesses - weitergehenderen Ausmaß abgedeckt worden, wodurch die Haftung des Klägers zumindest um einen Betrag in der Höhe des Klagebegehrens vermindert worden wäre.
Die rechtserzeugenden Behauptungen dieses Verfahrens und der Vorverfahren sind daher keineswegs ident. Zutreffend ist das Erstgericht davon ausgegangen, daß der Kläger hier einen Schadenersatzanspruch geltend macht, den er aus einer Pflichtverletzung der beklagten Partei ableitet. Die Urteile in den Vorverfahren können daher für das vorliegende Verfahren keine Bindungswirkung entfalten. Die Tatsachen, die der Kläger zur Begründung des hier geltend gemachten Anspruches vorbringt, waren weder Gegenstand des Titelverfahrens zu 7 Cg 200/82 (= 7 Cg 367/87) des Landesgerichtes ***** noch des Impugnations- oder Oppositionsprozeses.
Aus dem Hinweis auf die Möglichkeit der Einbringung einer Wiederaufnahmsklage im Oppositionsprozeß ist abzuleiten, daß das Berufungsgericht den Standpunkt vertritt, der Kläger wäre mit der Geltendmachung der hier erhobenen Forderung auf die Erhebung einer entsprechenden Einwendung im Oppositionsprozeß verwiesen. Diese Ansicht ist jedoch verfehlt. Nur solche anspruchsaufhebende Umstände müssen mit Oppositionsklage geltend gemacht werden, die den exekutiven Anspruch selbst betreffen. Dazu gehört nicht die Kompensation mit einer Gegenforderung; diese kann Gegenstand einer gewöhnlichen Klage sein (SZ 26/54). Daß der Kläger seine mit der Unterlassung der Verbücherung der Pfandbestellungsurkunde begründete Schadenersatzforderung im Oppositionsprozeß nicht gegen die beklagte Partei geltend machte, steht der Erhebung der vorliegenden Klage daher nicht entgegen.
Dennoch kommt dem Rechtsmittel im Ergebnis keine Berechtigung zu.
Wie dargestellt, leitet der Kläger den Schadener- satzanspruch aus der Behauptung ab, die beklagte Partei habe entgegen einer ihr oblegenen Verpflichtung die Verbücherung der vom Kläger am 21.6.1982 gefertigten Pfandbestellungsurkunde unterlassen. Die Verpflichtung der beklagten Partei, diese Pfandbestellungsurkunde zu verbüchern, leitet er daraus ab, daß diese zufolge der ständigen Geschäftsbeziehung zwischen der OHG, deren Geschäftsführer der Kläger lange Zeit gewesen sei und der dadurch begründeten Nahebeziehung besondere Schutz- und Sorgfaltspflichten getroffen hätten. Eine Schädigungsabsicht der beklagten Partei sei anzunehmen, weil sie offenbar durch ihr Vergehen eine Vergrößerung der Haftungsgrundlage erzielen wollte.
Der Kläger nimmt in seinem Prozeßvorbringen im wesentlichen auf die Pfandbestellungsurkunde vom 21.6.1982 Bezug und leitet sein Begehren insbesondere aus der dort vereinbarten Haftungsbegrenzung (Pkt 14 dieser Pfandbestellungsurkunde) ab. Diese Haftungsbegrenzung sei nicht zum Tragen gekommen, weil die beklagte Partei nicht diese Urkunde, sondern eine von seinem Bruder erst später, nämlich am 30.9.1983 unterfertigte Pfandbestellungsurkunde verbüchert habe, die diese Haftungsbegrenzung nicht enthalten habe.
Wesentlich ist jedoch, daß der Kläger am 22.7.1983 eine neuerliche Pfandbestellungsurkunde unterfertigte, die die Haftungsbegrenzung nicht enthielt. Hat aber der Kläger noch vor Fertigung der letztlich von seinem Bruder unterfertigten Pfandbestellungsurkundeselbst eine Pfandbestellung ohne die Beschränkung des Pkt 14 der Pfandbestellungsurkunde vom 21.6.1982 vorgenommen, so hat die beklagte Partei durch die Verbücherung der Pfandbestellungsurkunde vom 30.9.1983 die Rechtsstellung des Klägers nicht verschlechtert. Dadurch, daß die beklagte Partei die Pfandbestellungsurkunde vom 21.6.1982 nicht verbücherte, wurden die Rechte des Klägers vorerst nicht berührt, zumal bis zum Juli 1983 keine Grundbuchsvorgänge erfolgten.
Ob die beklagte Partei durch die Unterlassung der Verbücherung der Pfandbestellungsurkunde vom 21.6.1982 die ihr gegenüber dem Kläger obliegenden Verpflichtungen dann verletzt hätte, wenn sie ohne weiteres eine nachfolgende, vom Bruder des Klägers unterfertigte Pfandbestellungsurkunde, die die in der erstgenannten Urkunde enthaltenen Haftungsbeschränkungen nicht enthielt, verbüchert hätte, kann unerörtert bleiben. Dadurch, daß der Kläger am 22.7.1983 eine Pfandbestellungsurkunde unterfertigte, die die Beschränkung des Pkt 14 der früheren Pfandbestellungsurkunde nicht enthielt, ist er selbst eine Verpflichtung eingegangen, die inhaltlich der später verbücherten Urkunde entsprach. Wohl wurde in der letztgenannten Urkunde ausdrücklich festgehalten, daß die Pfandbestellung nicht nur der Besicherung früherer Darlehen, sondern auch künftig eingeräumter Kredite diene, doch bringt dies nichts anderes zum Ausdruck, als die Einräumung eines Höchstbetragspfandrechtes für die Forderungen einer Bank ohne weitere Einschränkungen. Einer Höchstbetragskredithypothek ist geradezu immanent, daß sie auch der Besicherung künftiger Forderungen dient; andernfalls könnte die dem Pfandrecht zugrundeliegende Forderung ziffernmäßig genannt werden und es bedürfte keines Höchstbetragspfandrechtes.
Der Kläger hat dem entgegengehalten, die Pfandbestellungsurkunde vom 22.7.1983 sei ihm herausgelockt worden; die beklagte Partei habe erklärt, die neuerliche Unterfertigung sei eine bloße Formsache, weil die OHG aufgelöst worden sei und die aufgrund der früher unterfertigten Pfandbestellungsurkunde erwirkte Rangordnung zufolge Zeitablaufes außer Kraft getreten sei. Für die Richtigkeit dieser Behauptungen ergaben sich jedoch im Beweisverfahren keine Anhaltspunkte. Die Ausführungen des Erstgerichtes hiezu entbehren einer Grundlage im Tatsachenbereich. Der Kläger hat in seinem Vorbringen die Behauptung erhoben, er sei von der beklagten Partei über den Inhalt der am 22.7.1983 unterfertigten Pfandbestellungsurkunde in Irrtum geführt worden. Verfehlt ist die Ansicht des Erstgerichtes, es wäre der beklagten Partei oblegen, nachzuweisen, daß sie den Kläger über alle Umstände im Zusammenhang mit der Unterfertigung der Pfandbestellungsurkunde vom 22.7.1983 aufgeklärt habe; die Beweispflicht dafür, daß er von der beklagten Partei in Irrtum geführt worden sei, traf vielmehr den Kläger. Es wurde insbesondere nicht festgestellt, daß dem Kläger von der beklagten Partei erklärt worden wäre, die Unterfertigung der Urkunde sei eine bloße Formsache und daß die beklagte Partei dabei den Anschein erweckt hätte, die Urkunde habe den identen Text wie die am 21.6.1983 unterfertigte. Dies ist im übrigen auch äußerst unwahrscheinlich. Dem Kläger, der immerhin Geschäftsführer eines Vollkaufmannsgewerbes war, mußte bei Unterfertigung der neuen Urkunde die Bedeutung dieses Umstandes klar sein. Seine Prozeßbehauptungen dazu sind wenig überzeugend, hätte doch auch einem im Geschäftsleben stehenden Nichtjuristen klar sein müssen, daß die ursprüngliche Pfandbestellungsurkunde nach Ablauf der Frist die Grundlage für einen neuen Rangordnungsbeschluß bilden konnte und daß die persönliche Begründung eines Pfandrechtes mit der Auflösung der OHG in keinem Zusammenhang stehen konnte. Daß die Pfandbestellungsurkunde vom 22.7.1983 nicht von allen darin genannten Personen unterfertigt wurde, ändert nichts daran, daß der Kläger die darin bezeichnete Verpflichtung übernommen hat.
Es liegen daher keine Umstände vor, die gegen die Gültigkeit der Pfandbestellungsurkunde vom 22.7.1983 sprechen. Legt man aber die darin vom Kläger übernommene Verpflichtung zugrunde, so war der Umstand, daß nicht diese, sondern eine spätere, praktisch inhaltsgleiche Pfandbestellungsurkunde, die nur der Bruder des Klägers unterfertigt hatte und die gemeinsam mit dessen Eintragung als Alleineigentümer der Liegenschaft verbüchert wurde, für die entsprechend den Ergebnissen des Oppositionsprozesses vorgenommene Aufteilung ohne Auswirkung. Hätte die beklagte Partei die Urkunde vom 22.7.1983 verbüchert, so wäre die Aufteilung des Veräußerungsergebnisses nicht in anderer Weise vorzunehmen gewesen. Die Unterlassung der Verbücherung dieser Urkunde war daher für das vom Kläger monierte Aufteilungsergebnis nicht kausal; die letztgenannte Urkunde hat der Kläger aber nach seinem eigenen Vorbringen in Kenntnis des Umstandes unterfertig, daß die Pfandbestellungsurkunde vom 21.6.1982 nicht verbüchert worden war.
Das Berufungsgericht hat daher das Begehren des Klägers im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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