Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der Mutter ***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein gegen die Besuchsrechtsgewährung erhobener Rekurs mangels Beschwer zurückzuweisen, wenn der für die Gewährung des Besuchsrechts vorgesehene Zeitraum - so wie hier - bereits verstrichen ist (EFSlg 58.236, 44.484 uva; vgl. auch EFSlg 58.386, 49.858, 44.632 uva). Auch der Einwand des allfälligen Einsatzes möglicher Zwangsmaßnahmen vermochte eine Beschwer der Rekurswerberin nicht zu begründen, da Zwangsmaßnahmen iS des § 19 Abs 1 AußStrG für eine vergangene Zeit ohnehin ins Leere gingen (EFSlg 55.737).
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