OGH 9Ob168/01y

OGH9Ob168/01y14.11.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ulrike S*****, Lehrerin, ***** vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei P***** AG, ***** vertreten durch Dr. Anton Paul Schaffer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 391.040 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 14. März 2001, GZ 3 R 42/01w-24, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 502 Abs 1 ZPO). Eine derartige Rechtsfrage wird von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt:

Richtig weist die Revisionswerberin darauf hin, dass das Gericht das anzuwendende Recht kennen bzw von Amts wegen erforschen muss (Grundsatz "iura novit curia"; Rechberger in Rechberger, ZPO**2 Rz 16 vor § 266). Ihrer Auffassung, das Berufungsgericht habe diesen Grundsatz verletzt, kann jedoch nicht beigepflichtet werden, muss sie doch selbst einräumen, dass das Berufungsgericht ohnehin richtig erkannt habe, dass die Wirksamkeit der gegenständlichen Untermietvereinbarung nach § 14 MG zu beurteilen ist (§ 43 MRG;

Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 26 MRG Rz 2;

Schwimann/Vonkilch, ABGB**2 IV § 43 Rz 38 und 43; MietSlg 39.387, 41.442, 44.594; immolex 1997/6, 1998/60 ua). Näher besehen lässt vielmehr die Revisionswerberin ihrerseits den Grundsatz der Parteiendisposition außer Acht. Das Gericht hat nicht Überlegungen darüber anzustellen, was eine Partei - noch dazu gegen den von ihr eingenommenen Standpunkt - behaupten und beantragen könnte, sondern es hat über konkret gestellte Anträge, den behaupteten Sachverhalt und die aufgenommenen Beweise zu entscheiden (6 Ob 238/00v).

Nach § 14 Abs 1 MG ist für einen im Wesentlichen ohne Beistellung von Einrichtungsgegenständen in Untermiete gegebenen Mietgegenstand nur ein Mietzins zulässig, der den dafür vom Hauptmieter zu entrichtenden, gesetzlich zulässigen Mietzins nicht übersteigt; stellt der Hauptmieter Einrichtungsgegenstände in größerem Ausmaß bei oder verpflichtet er sich auch zu anderen Leistungen, so darf hiefür ein angemessenes Entgelt vereinbart werden (§ 14 Abs 2 MG). Vom Hauptmieter durchgeführte Investitionen rechtfertigen als "andere Leistungen" iSd § 14 Abs 2 MG eine Erhöhung des Untermietzinses, soweit diese im Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrages noch einen konkreten Nutzungswert repräsentieren (MietSlg 35.513; RIS-Justiz RS0067674). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Untermieter von diesen Leistungen in Form der für ihn noch nutzbaren Investitionen profitiert (JBl 1987, 789 mwN). Ob eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung vorliegt, ist auf Grund der Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßen Ermessen zu beurteilen (immolex 1998/4).

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Parteien die Gültigkeit der im Jahr 1936 von ihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen Vereinbarung nie in Frage stellten, und des ausdrücklichen Vorbringens der Beklagten, dass die seinerzeitige Hauptmieterin in ihrem Bestandobjekt Aufwendungen gemacht und das Objekt unter bedeutenden Aufwendungen erworben habe, die die Beklagte durch ihre den Hauptmietzins übersteigenden Zahlungen abgelöst habe, bestand für die Vorinstanzen keine Veranlassung, die Wirksamkeit der Untermietzinsvereinbarung gegen den Standpunkt der Beklagten als Untermieterin in Frage zu stellen. Die abstrakten, von der konkreten Lage des Prozessvorbringens losgelösten Überlegungen der Revisionswerberin zeigen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Mit dem Rechtssatz "iura novit curia" haben diese Überlegungen nichts zu tun.

Auf den laut Revisionswerberin mit dem Zwischenurteil "im logischen Zusammenhang" stehenden Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts hinsichtlich der Höhe des Klagebegehrens ist nicht einzugehen; der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde nicht zugelassen (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO).

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