Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingomar B*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr.Herbert Gschöpf, Rechtsanwalt in Velden, wider die beklagten Parteien 1) Roland Franz W*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, und 2) B*****, Sport- und Kulturanlagen GesmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Günter Schnitzer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 254.837,83 sA und Feststellung (S 30.000,-) im Revisionsverfahren S 220.000,- sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 4.Juli 1994, GZ 6 R 128/94-36, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Da die Bemessung des Schmerzengeldes stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, handelt es sich dabei nicht um eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Lediglich eine eklatante Fehlbemessung, die von der in ständiger Rechtsprechung anerkannten Ermessensübung extrem abweicht, könnte im Einzelfall die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision begründen; eine solche eklatante Fehlbemessung liegt aber nicht vor.
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