Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin übersieht im Zusammenhang mit den Drohungen des Beklagten und Widerklägers den Umstand, dass diese lange zurückliegen und bereits Gegenstand anderer, von der Klägerin wieder zurückgezogener Scheidungsklagen waren und daher gemäß § 59 Abs 2 EheG nur zur Unterstützung nicht verfristeter Scheidungsgründe herangezogen werden können (RIS-Justiz RS0039659).
Wenngleich das festgestellte, maßgebliche Gesamtverhalten der Streitteile eher auf ein Überwiegen des Verschuldens des Beklagten hindeutet, rechtfertigt dies allein noch nicht den Ausspruch nach § 60 Abs 2 2. Satz EheG. Da der Gesetzgeber dem Richter nicht die Pflicht auferlegt hat, hinsichtlich des Verschuldensausmaßes subtile Abwägungen vorzunehmen (RIS-Justiz RS0057325), bedarf es der weiteren Voraussetzung, dass das eigene Verschulden desjenigen, der die Feststellung des Überwiegens des Verschuldens des anderen Ehepartners begehrt, fast völlig in den Hintergrund tritt (RIS-Justiz RS0057821 [T1]). Dies hat das Berufungsgericht mit vertretbarer und somit nicht revisibler Rechtsauffassung verneint.
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