OGH 9Ob1583/95

OGH9Ob1583/9531.1.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Reinhilde K*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr.Günter Folk, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1. OMR Dr.Alfred K*****, und 2. MR Dr. Olga K*****, beide ***** beide vertreten durch Dr.Peter Primus, Rechtsanwalt in Graz, wegen Entfernung und Unterlassung (Streitwert 60.000 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 28.September 1995, GZ 2 R 234/95-25, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung (SZ 38/162; EvBl 1973/3; SZ 49/33 [zust Pfersmann ÖJZ 1979,562]; EvBl 1979/166; MietSlg 34.057; SZ 59/50; 8 Ob 644/93) dargelegt, daß sich der Servitutsberechtigte alle Maßnahmen des Belasteten gefallen lassen muß, welche die Ausübung der Servitut nicht erschweren oder gefährden, und der Belastete daher berechtigt ist, den über sein Grundstück führenden Weg auch ohne Zustimmung des Berechtigten auf eine andere Stelle zu verlegen, wenn dies dem Berechtigten eine gleichwertige Benützungsmöglichkeit bietet. Die Anwendung dieser vom Berufungsgericht richtig dargestellten Rechtsgrundsätze auf einen konkreten Einzelfall, bezüglich dessen kaum anzunehmen ist, daß er in dieser Form auch weiteren Rechtsstreitigkeiten zugrunde liegen wird, ist nicht revisibel (siehe 7 Ob 701/86; 7 Ob 693/89; zuletzt 9 Ob 1520/95). Soweit die Revisionswerber ins Treffen führen, es sei beim Vergleich zwischen den Nutzungsmöglichkeiten nicht auf die heutigen, beim Ortsaugenschein festgestellten Verhältnisse, sondern auf die für die Berechtigte ungünstigeren Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Bestellung der Servitut abzustellen und sich dabei auf die Aussage des Erstbeklagten als Partei berufen, ist ihnen zu erwidern, daß die Parteienaussage das Vorbringen der für diese Umstände beweispflichtigen beklagten Parteien nicht ersetzen kann (JBl 1965, 93; SZ 39/8; EFSlg 55.018; 3 Ob 1597/92).

Auch zur Frage der Abwägung der Interessen des Berechtigten und des Belasteten hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der herrschenden Judikatur (siehe EvBl 1973/3; MietSlg 34.057; vgl SZ 53/149; SZ 56/46) dahin Stellung genommen, daß der Berechtigte die Abänderung des Servitutsweges auf dem belasteten Grundstück durch den Eigentümer hinzunehmen habe, wenn dadurch die Ausübung des Weg- oder Fahrrechtes nicht erheblich erschwert oder gefährdet werde und unter dieser Voraussetzung das Interesse des Eigentümers an einer Wegverlegung gegenüber dem des Dienstbarkeitsberechtigten an der Aufrechterhaltung des unveränderten Zustandes die Veränderung billig erscheinen lasse; bloß unerhebliche Erschwernisse habe der Dienstbarkeitsberechtigte hinzunehmen, wenn dies die Interessen des Eigentümers des belasteten Gutes erforderten. Zutreffend hat das Berufungsgericht aber dargetan, daß die für ihr Interesse an der Verlegung der Parkfläche behauptungs- und beweispflichtigen Beklagten kein Vorbringen in dieser Richtung erstattet haben (sie haben sich vielmehr in ihrem Schriftsatz ON 7 ausdrücklich darauf berufen, daß für die Zuweisung des Ersatzabstellplatzes eine besondere Begründung nicht erforderlich sei). Soweit sich die Revisionswerber auch diesbezüglich auf ihre Aussagen als Partei berufen, sind sie neuerlich darauf hinzuweisen, daß Parteiaussagen Prozeßvorbringen nicht ersetzen können.

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