Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), 50.000 S nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO) und kein Ausnahmefall nach § 502 Abs 3 ZPO vorliegt.
Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die klagende Partei hat ihre Räumungsklage wegen titelloser Benützung gemäß § 56 Abs 1 JN mit S 6.000,- bewertet (GMA ZPO14 § 56 JN E 11 f; MietSlg 37.720). Ein Fall des § 49 Abs 2 Z 5 oder § 60 JN liegt nicht vor; die Bewertung, die keine offensichtliche Unterbewertung darstellt, ist daher iS des § 60 Abs 4 JN bindend (GMA ZPO14 § 501 E 5). Die Revision ist sohin schon aus diesem grund trotz des höheren Bewertungsausspruchs des Berufungsgerichts unzulässig (§ 502 Abs 2 ZPO; SZ 59/198 ua).
Die Beklagte hat darauf, daß die Revision ungeachtet der Bewertung durch das Berufungsgericht jedenfalls unzulässig ist, nicht hingewiesen (§ 41 ZPO).
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