OGH 9Ob1583/94

OGH9Ob1583/9428.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Hubert B*****, vertreten durch die erbserklärten Erben Bernhard B***** und Alexandra B*****, diese vertreten durch Dr.Klaus Schärmer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Ingrid O*****, vertreten durch Dr.Bernhard Haid, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Räumung (Streitwert S 6.000,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 3.Mai 1994, GZ 3 R 130/94-13, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), 50.000 S nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO) und kein Ausnahmefall nach § 502 Abs 3 ZPO vorliegt.

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Partei hat ihre Räumungsklage wegen titelloser Benützung gemäß § 56 Abs 1 JN mit S 6.000,- bewertet (GMA ZPO14 § 56 JN E 11 f; MietSlg 37.720). Ein Fall des § 49 Abs 2 Z 5 oder § 60 JN liegt nicht vor; die Bewertung, die keine offensichtliche Unterbewertung darstellt, ist daher iS des § 60 Abs 4 JN bindend (GMA ZPO14 § 501 E 5). Die Revision ist sohin schon aus diesem grund trotz des höheren Bewertungsausspruchs des Berufungsgerichts unzulässig (§ 502 Abs 2 ZPO; SZ 59/198 ua).

Die Beklagte hat darauf, daß die Revision ungeachtet der Bewertung durch das Berufungsgericht jedenfalls unzulässig ist, nicht hingewiesen (§ 41 ZPO).

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