Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es kommt nach § 61 Abs 1 GBG nicht darauf an, ob bei der vereinbarten allgemeinen ehelichen Gütergemeinschaft unter Lebenden auch ohne bücherliche Übertragung die Hälfte der vom anderen Ehegatten erworbenen Liegenschaft auf Grund eines dinglichen oder eines diesem gleichzuhaltenden Recht in das Vermögen des Klägers übergegangen ist (SZ 21/68; SZ 26/140), sondern, ob durch die Einverleibung des Alleineigentumsrechtes der Beklagten an dieser Liegenschaft ein bücherliches Recht des Klägers verletzt wurde (SZ 2/7, SZ 10/321; SZ 44/38; ImmZ 1978, 256; NZ 1985, 195; NZ 1990, 263 [Hofmeister]; 8 Ob 1632/92), das bereits einverleibt war oder ist (SZ 2/7; NZ 1990, 263 [Hofmeister]; 8 Ob 534/90). Die Verletzung eines solchen bücherlichen Rechtes des Klägers an der von der Beklagten erworbenen Liegenschaft ist nicht behauptet.
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