Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Auch das Erstgericht ging davon aus, daß der Beklagte die für ihn bestimmte Ausfertigung des Versäumungsurteiles vom 21.Juni 1991 beim Postamt behoben hat. Die Übernahmsbestätigung kann in einem solchen Fall nicht auf dem sogleich nach Hinterlegung beim Postamt an den Absender zurückzustellenden Rückschein Formular 3 zu § 22 ZustG erfolgen.
Rechtliche Beurteilung
Zur Räumungsklage ist der bücherliche Eigentümer auch dann legitimiert, wenn er die Liegenschaft bereits verkauft und dem Erwerber übergeben hat (MietSlg 17.023; MietSlg 36.198; OGH 1 Ob 512/93; 1 Ob 620/93; vgl auch 3 Ob 152/93; 3 Ob 159/93 ua).
Die Rechtsrüge, es habe sich bei der Befristung um eine Vertragsbestimmung ungewöhnlichen Inhalts gehandelt, die nicht wirksam wurde, übergeht die für den Obersten Gerichtshof bindende Feststellung der Tatsacheninstanzen, daß der Hausverwalter dem Beklagten sagte, daß ein Zeitmietvertrag auf sechs Monate geschlossen werde.
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