Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand der ao Revision ist ausschließlich die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit. Der Beklagte vertritt die Ansicht, daß die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben ist.
Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Frage in seiner Entscheidung von amtswegen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß die inländische Gerichtsbarkeit gegeben sei und daher ein Nichtigkeitsgrund nicht vorliege. Hat sich aber das Berufungsgericht, wenn auch nur in den Gründen seiner Entscheidung mit dem Vorliegen einer Prozeßvoraussetzung auseinandergesetzt, diese bejaht und die Nichtigkeit des Verfahrens aus diesem Grund verneint, so liegt darin eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung (SZ 54/190; sa die Entscheidungen unter Nr 27 zu § 42 JN in MGA ZPO14). Eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit kann im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden.
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