Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin hat für eine lediglich im Bereich der Vermutung liegende theoretische Möglichkeit, daß der Beklagte nach Fertigstellung des Bauvorhabens irgend wann vom vorliegenden Anbot und Plan abweichen und anstelle des geplanten und aufgebrachten Billigfußbodenbelages (Teppich, Fußbodenbelag PVC) Parkett oder Fliesen verlegen will, im Rahmen der nicht zu überspannenden (HS X, XI/27) Warnpflicht nicht zu haften, weil der Klägerin diese Möglichkeit nicht konkret erkennbar war, noch der Beklagte sie in Kenntnis des Anbotes auf eine solche Absicht hinwies (WBl 1987,219, JBl 1987,662; JBl 1990,656, 4 Ob 582,583/89). Inwieweit das Berufungsgericht von dieser entgegen der Meinung des Revisionswerbers hinreichend entwickelten ständigen Rechtsprechung abwich, führt er nicht aus (8 Ob 1670/93), so daß eine erhebliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt wird (3 Ob 1086/91).
Ob von dem durch § 273 ZPO eingeräumten Ermessen unrichtig Gebrauch gemacht wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (8 Ob 1673/92). Eine erhebliche Rechtsfrage könnte nur dann vorliegen, wenn der Revisionswerber gravierende an die Grenzen des Mißbrauches gehende Fehler bei Anwendung des richterlichen Ermessens aufgezeigt hätte (WoBl 1992/112).
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