OGH 9Ob1509/96

OGH9Ob1509/9627.3.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****gmbH, ***** vertreten durch Dr.Otmar Simma & Partner, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagte Partei B***** Bau- und Industriemaschinen GmbH, ***** vertreten durch Dr.Gerold Hirn & Dr.Burkhard Hirn, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen 237.544,79 S sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 29.Dezember 1995, GZ 4 R 1088/95x-11, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 16.November 1995, GZ 5 Cg 220/95y-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wurde die Gerichtsstandvereinbarung nicht durch die Parteien des Prozesses geschlossen, ist nach ständiger Rechtsprechung auch die (Gesamt- oder Einzel)rechtsnachfolge urkundlich nachzuweisen (GesRZ 1977, 26; JBl 1980, 43; 4 Ob 1633/94). Ebenso wie die vorgelegte Urkunde den Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Gerichtsstandvereinbarung zweifelsfrei aus ihrem Text erkennen lassen muß, muß sich auch die behauptete Einzelrechtsnachfolge zweifelsfrei aus den vorgelegten Urkunden ergeben (GesRZ 1977, 26).

Da die von der klagenden Partei stammende, unbestrittenerweise von einer für die beklagte Partei vertretungsbefugten Person unterfertigte Urkunde Beilage B nicht als Annahme eines schriftlichen Anbotes der klagenden Partei im Sinne der zu § 104 Abs 1 JN ergangenen Entscheidungen GlUNF 6739 (Spr 230), Rsp 1931/248; 7 Ob 643/79, 3 Ob 657/79, 1 Ob 551/84 und 8 Ob 502/84 (vgl zu § 88 Abs 1 JN SZ 15/23, SZ 47/146; JBl 1975, 548) zu werten ist, sondern nur das mit vier Wochen befristete Anbot einer Vertragsübernahme per 1.August 1993 durch die neue Leasingnehmerin enthält und darin vorgesehen ist, daß "die hiemit nur angebotene Vertragsübernahme" erst mit ausdrücklicher schriftlicher Annahme durch die klagende Partei rechtswirksam wird, mit dem Schreiben der klagenden Partei vom 14. Oktober 1993, Beilage D, aber die rechtzeitige schriftliche Annahme des Anbotes der beklagten Partei nicht zweifelsfrei urkundlich nachgewiesen wurde, hat die klagende Partei - wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat - den auch bezüglich der Rechtsnachfolge erforderlichen urkundlichen Nachweis nicht erbracht.

Mit der WGN 1989 wurde lediglich das bisher bestehende Gebot, den urkundlichen Nachweis schon in der Klage zu erbringen, beseitigt, um den § 104 JN dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes anzupassen und eine Erledigung solcher auf eine vereinbarte Zuständigkeit gestützter Klagen im automatisierten Mahnverfahren zu erleichtern (siehe Fasching ZPR2 Rz 196); bezüglich der an den urkundlichen Nachweis der Gerichtsstandvereinbarung zu stellenden Anforderungen wurde hingegen nichts geändert, so daß diesbezüglich auf die frühere Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte