Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand der Revision ist im Wesentlichen der vom Berufungsgericht bestätigte Ausspruch des überwiegenden Verschuldens der Klägerin an der Zerrüttung der Ehe. Bereits das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Verschuldenszumessung bei der Scheidung nach den Umständen des Einzelfalls erfolgt und in der Regel - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO begründet (RIS-Justiz RS0119414 mwN; RIS-Justiz RS0042405 mwN). Dies gilt auch für die rechtliche Beurteilung der Frage, mit welchem Zeitpunkt die Ehe als unheilbar zerrüttet anzusehen war (vgl RIS-Justiz RS0043423 mwN). Auszugehen ist von den Feststellungen, wonach die Klägerin im Jänner 2004 nach der letzten Sitzung der Ehetherapie auf der Scheidung und ihrem Wunsch, dass der Beklagte ausziehen solle, beharrte. Als der Beklagte dies mangels anderer Wohnmöglichkeit nicht konnte, kam die Klägerin mit dem gemeinsamen Kind nicht mehr in die Wohnung zurück und wurde stundenlang vom Beklagten gesucht. Sie erklärte dann dem völlig überraschten Beklagten, dass sie ihn nicht mehr liebe, und war nicht mehr bereit in die Ehewohnung zurückzukehren. In einem darauf folgenden Gespräch erkannte der Beklagte, dass die Klägerin nicht mehr davon abzubringen war, und betrachtete die Ehe als gescheitert. Im Ergebnis brachte die von der Klägerin herbeigeführte Trennung im Jänner 2004 die Ehe endgültig zum Scheitern. In der darauf abstellenden übereinstimmenden Beurteilung der Vorinstanzen kann keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden. Weitgehend entfernen sich die Ausführungen der Revision vom festgestellten Sachverhalt und können insoweit einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (vgl Kodek in Rechberger ZPO3 Rz 23; RIS-Justiz RS0043312; RIS-Justiz RS0043603).
Soweit die Revisionswerberin geltend macht, dass es ihr doch freistehen müsse, nach jahrelangen schwersten Eheverfehlungen die Ehegemeinschaft aufzuheben, mangelt es an der konkreten Darstellung von Eheverfehlungen.
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