Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, dass die Zerrüttung der Ehe durch das intime Verhältnis des Beklagten zu einer anderen Frau vertieft wurde, ist durch die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen gedeckt. Das Bewusstsein der Klägerin, dass die Ehe nicht mehr zu retten sei, entstand erst im Urlaub der Streitteile im Sommer 2001, in dem die Klägerin, die auf entsprechende Fragen nur ausweichende Antworten erhielt, gefühlsmäßig spürte, dass es unter Umständen eine andere Frau im Leben des Beklagten gibt. Als die Klägerin von der Beziehung des Klägers zu dieser Frau schließlich definitiv Kenntnis erlangte, zog sie aus der Ehewohnung aus. Die Meinung des Beklagten, sein Ehebruch sei ihm nicht als Zerrüttungsverschulden anzulasten, entbehrt daher einer rechtfertigenden Grundlage.
Umstände, die ein relevantes Mitverschulden der Klägerin begründen könnten, sind nicht erkennbar.
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