Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Parteien wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß eine einstweilige Verfügung nach § 381 Z 2 EO zwar der endgültigen Entscheidung vorgreifen darf, jedoch keine Sachlage geschaffen werden darf, die im Falle eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils (Beschlusses) nicht rückgängig gemacht werden kann. Hierin liegt entgegen der Ansicht der Rekurswerber kein Widerspruch, sondern eine Konsequenz dessen, daß die einstweilige Verfügung ihrem Wesen nach nur eine Sicherungsmaßnahme ist, die nur ein Provisorium, jedoch keinen endgültigen Zustand schaffen darf (EvBl 1994/115; ÖBl 1993, 84; JBl 1988, 112; SZ 27/317 ua). Damit ist aber die begehrte einstweilige Verfügung, die Zustimmungserklärung der Gegnerin der gefährdeten Parteien zu den im Antrag näher bezeichneten Einreichplänen werde durch Gerichtsbeschluß ersetzt, als vorläufige Maßnahme unzulässig. Ein allfälliger Widerruf der Zustimmung nach der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides wäre nämlich auf die Rechtswirksamkeit des Bescheides ohne Einfluß (Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften Anm 4 zu § 63 BO).
Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG wird somit von den Rekurswerbern nicht dargetan. Ist aber der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, dann bedarf es keiner Prüfung der Frage, ob das Rekursgericht nicht den Entscheidungsgegenstand nach § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG - weil rein vermögensrechtlicher Natur - zu bewerten gehabt hätte (RIS-Justiz RS0007067). Der Revisionsrekurs wäre nämlich auch dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hätte, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt (RIS-Justiz RS0029377).
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