Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz wurde am 4.3.1997 zugestellt, sodaß die gemäß § 11 Abs 1 AußStrG 14 Tage dauernde Rekursfrist, die auch für Revisionsrekurse gilt, am 18.3.1997 endete. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wurde aber erst am 1.4.1997 zur Post gegeben und ist daher verspätet (vgl EvBl 1991/91 ua; zuletzt 10 Ob 65/97z mwH). Eine Bedachtnahme auf das verspätete Rechtsmittel iS § 11 Abs 2 AußStrG kommt nicht in Betracht, weil sich die angefochtene Verfügung, mit der auch eine Erhöhung des dem Kind zustehenden Unterhaltsbeitrages bestätigt wurde, nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich des Minderjährigen, abändern läßt (EFSlg 76.459, 76.460 uva).
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