OGH 9Ob117/06f (RS0122144)

OGH9Ob117/06f29.8.2019

Rechtssatz

Auch dem Dienstbarkeitsberechtigten, dessen Servitut im Grundbuch eingetragen ist, steht die materiellrechtliche Feststellungsklage des § 523 ABGB - somit unter Entfall der Prüfung des Feststellungsinteresses - zu, weil sich die Bedeutung des Feststellungsurteils nicht in der Verbücherung des Rechts erschöpft, sondern dieses generell der Feststellung eines strittigen Rechts oder Rechtsverhältnisses dient.

Normen

ABGB §523 Ba
ZPO §228 C1

9 Ob 117/06fOGH09.05.2007
1 Ob 91/19tOGH29.08.2019

Vgl; Beisatz: Klagegrund der Servitutenklage (der actio confessoria) ist (schon) jede Bestreitung des Servitutsrechts, und zwar auch dann, wenn eine Servitut bereits einverleibt ist. Damit ist der Servitutsberechtigte nicht nur dann zur Klage berechtigt (das Feststellungsinteresse also ohne weiteres zu bejahen), wenn der beklagte Servitutsverpflichtete den Bestand der Servitut bestreitet, sondern auch dann, wenn zwar nicht das Recht selbst strittig ist, aber (durch die Bestreitung des Eigentümers des dienenden Grundstücks) ungewiss ist, in welchem Umfang es ausgeübt werden darf, weil damit unklar ist, „wie weit“ das Recht besteht. (T1)<br/>Beisatz: Differenz über den Umfang eines Wasserbezugsrechts (in Liter bzw Kubikmeter). (T2)<br/>Beisatz: Vgl dazu 1 Ob 126/08y und 8 Ob 117/17i. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20070509_OGH0002_0090OB00117_06F0000_001

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