Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Großmutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 15 AußStrG kann im Revisionsrekurs keine Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens mehr geltend gemacht werden (EFSlg 76.515, 70.377 ff, 67.456). Überdies hat schon das Rekursgericht zutreffend darauf verwiesen, daß die Verletzung des rechtlichen Gehörs im außerstreitigen Verfahren durch die Möglichkeit behoben wird, den eigenen Standpunkt als Neuerung im Rekurs vorzutragen (EFSlg 73.349 ua; zuletzt 1 Ob 2222/96p). Diese Möglichkeit stand auch der Revisionsrekurswerberin offen.
Auch vom Gericht zweiter Instanz verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz sind vom Obersten Gerichtshof nicht mehr zu überprüfen (EFSlg 76.511 ua; zuletzt 4 Ob 2367/96h).
Eine Änderung der Verhältnisse gegenüber der in Rechtskraft erwachsenen Obsorgeentscheidung vom 15.3.1995 hat die Revisionswerberin in erster Instanz zwar behauptet; nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen sind diese Behauptungen aber unzutreffend.
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