Rechtssatz
Die 7-tägige Rechtsmittelfrist des § 16 Abs 2 HeimAufG gilt auch im Revisionsrekursverfahren.
7 Ob 153/13w | OGH | 04.09.2013 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: § 29a UbG; Revisionsrekursfrist des Abteilungsleiters bei Unzulässigkeit einer aktuellen Unterbringung beträgt 7 Tage. (T1) |
7 Ob 138/14s | OGH | 10.09.2014 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Es ist ein bloßes Redaktionsversehen des Gesetzgebers, dass der Wortlaut des § 28 Abs 2 iVm § 29a UbG bloß für den Rekurs des Abteilungsleiters, nicht aber für dessen Revisionsrekurs gegen den Beschluss, mit dem eine noch aktuelle Unterbringung für unzulässig erklärt wird, die Rechtsmittelfrist auf sieben Tage beschränkt; die Frist für den Revisionsrekurs des Abteilungsleiters in diesem Fall beträgt daher ebenso bloß sieben Tage. (T2)<br/> |
7 Ob 174/19t | OGH | 27.11.2019 |
Beisatz: Hier: Auch in dem Fall, dass sich das Rechtsmittel unter anderem auch gegen die Anwendung des HeimAufG an sich wendet. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20061018_OGH0002_0090OB00103_06X0000_001
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