OGH 9Ob100/00x

OGH9Ob100/00x5.4.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard T*****, Bauingenieur, *****, Kanada, vertreten durch Dr. Alfred Hammerer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Bank der T***** AG, *****, vertreten durch Dr. Ivo Greiter ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen US $ 150.000 (ATS 1,879.350) sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. Jänner 2000, GZ 2 R 272/99p-43, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat den erst in der Berufung erhobenen Einwand, der Kläger könne Verfügungen über das verfahrensgegenständliche Fremdwährungs(US $-)Konto nur mittels Vorlage des (in Händen der Beklagten befindlichen!) "Wertpapierbuches" tätigen, sodass die Klage auf Auszahlung des Kontobetrages schon deshalb scheitern müsse, zutreffend als unzulässige Neuerung unbeachtet gelassen. In diesem Zusammenhang ist auch aus der überschießenden Feststellung des Erstgerichtes, wonach es nötig gewesen sei, für Guthabensbewegungen das "Sparbuch" vorzulegen sowie Kontonummer und Losungswort anzugeben (AS 317), nichts zu gewinnen, weil damit ein spezielles Legitimationserfordernis, welches bei Fremdwährungskonten keinesfalls notorisch ist (- die von der Revisionswerberin zitierte E 7 Ob 75/98z = ÖBA 1999/775 betrifft den Fall der Vorlage eines "Effektenbuches" bei einem anonymen Wertpapierdepot -) und daher von der Beklagten zu behaupten und zu beweisen gewesen wäre, nicht ausreichend konkretisiert wird. Wenn der Kläger daher seinen Anspruch auf den Kontoeröffnungsvertrag stützen kann, kommt es auf die Frage, ob überdies ein Schadenersatzanspruch besteht, nicht mehr an.

Soweit das Berufungsgericht eine Interpretation des Punktes 23 Abs 2 der ABG-KU (- "Die in die Innehabung irgendeiner Stelle der Kreditunternehmung gelangten ... Werte oder Wertgegenstände jeder

Art, z. B. ... Bezugsrechte und sonstige Rechte jeder Art einschließlich der Ansprüche des Kunden gegen die Kreditunternehmung selbst -) in dem von der Revisionswerberin gewünschten Sinn, wonach unter "irgendeiner Stelle" nicht nur Geschäfts- und Zweigstellen, sondern auch eine 100 % Tochter gemeint sein müsse, ablehnt, kann es sich auf gesicherte Rechtsprechung stützen: Danach (RIS-Justiz RS0008901, insbes EvBl 1982/94, SZ 60/42) sind "allgemeine Vertragsbedingungen" so auszulegen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen. Ihre Klauseln sind, wenn sie nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; allfällige unklare Ausdrücke in den vorgelegten Vertragsbedingungen gehen zu Lasten der Partei, von der die diesbezüglichen Urkunden und Formulierungen stammen.

Der Revisionswerberin gelingt es somit nicht, eine Rechtsfrage von der im § 502 Abs 1 ZPO genannten Bedeutung aufzuzeigen.

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