Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, vorerst über die von der beklagten Partei erhobene Einrede der Unzuständigkeit des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht zu entscheiden.
Text
Begründung
Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage als Geschäftsführer der früheren Arbeitgeberin des Beklagten den Ersatz jener Vertretungskosten, die ihm durch unrichtige Angaben des Beklagten über die Ausstellung eines Dienstzettels iSd § 11 Abs 4 AÜG in einem Verwaltungsstrafverfahren entstanden sein sollen. Das zunächst angerufene Bezirksgericht Fünfhaus erklärte sich nach Einholung einer Äußerung des Klägers (§ 38 Abs 2 ASGG) für sachlich unzuständig und überwies die Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht. Der Beklagte wendete in seinem gegen den vom letztgenannten Gericht erlassenen Zahlungsbefehl erhobenen Einspruch die Unzuständigkeit dieses Gerichtes ein. Ohne daß über diesen Antrag entschieden oder dieser zurückgezogen worden wäre, beantragte der Beklagte in der Tagsatzung vom 28. 10. 1998, die Arbeitsrechtssache an das Arbeits- und Sozialgericht Wien zu delegieren, weil die Parteien und Zeugen in Wien wohnhaft seien.
Der Kläger sprach sich gegen die Delegierung aus.
Das Erstgericht legte den Akt zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor, wobei es eine Delegierung befürwortete.
Rechtliche Beurteilung
Voraussetzung für die Delegierung ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes (RIS-Justiz RS0109369). Eine Entscheidung über den Delegierungsantrag darf daher erst nach rechtskräftiger Entscheidung über die Stattgebung oder Verwerfung der Unzuständigkeitseinreden erfolgen (RIS-Justiz RS0046196, RS0046338, Mayr in Rechberger ZPO RdZ 2 zu § 31 JN mwN).
Das Erstgericht hat daher vorerst über die - allenfalls noch zu konkretisierende - Unzuständigkeitseinrede zu entscheiden. Erst wenn die Zuständigkeit des Erstgerichtes feststeht, kann die Vorlage des Delegierungsantrages erfolgen.
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