European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0090NC00009.21D.0429.000
Spruch:
Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 1. 3. 2021, *****, wies der *****. Senat des Obersten Gerichtshofs einen Ablehnungsantrag des Antragstellers gegen die Mitglieder des *****. Senats zurück.
[2] Mit Schriftsatz vom 29. 3. 2021 lehnte der Antragsteller daraufhin die Mitglieder des *****. Senats im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die der Entscheidung zugrunde liegende Begründung grob falsch sei. Daher sei festzustellen, dass die Mitglieder des *****. Senats befangen seien.
Rechtliche Beurteilung
[3] 1. Gemäß Art 92 Abs 1 B‑VG ist der Oberste Gerichtshof die oberste Instanz in Zivil‑ und Strafsachen. Er wird in Ausübung der Gerichtsbarkeit zufolge § 5 OGHG in Senaten tätig. Hat ein solcher Senat in einer bestimmten Rechtssache entschieden, so ist dessen Entscheidung, die eine solche des Obersten Gerichtshofs als der höchsten Instanz ist, im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar, sondern sie klärt die Rechtslage im entschiedenen Einzelfall endgültig.
[4] 2. Dementsprechend kommt auch eine Überprüfung der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs im Rahmen von Ablehnungsanträgen nicht in Betracht (RS0111658 [T3]).
[5] 3. Gerade aus den vom Antragsteller zitierten Rechtssätzen (RS0041933 [T8, T22 bis T25]; RS0045978 [T7, T8]; RS0046032 [T6 und T7]) ergibt sich, dass nach Rechtskraft einer Entscheidung (hier die Entscheidung des *****. Senats) eine Ablehnung nicht mehr möglich ist.
[6] 4. Stützt ein Ablehnungswerber seine Behauptung, Mitglieder des Obersten Gerichtshofs seien befangen, ausschließlich darauf, sie hätten als Spruchkörper des Obersten Gerichtshofs in einer anderen, ihn betreffenden Rechtssache unrichtig entschieden, so ist ein solcher unzulässiger Ablehnungsantrag gemäß § 24 JN sofort zurückzuweisen, ohne dass eine vorherige inhaltliche Äußerung der abgelehnten Richter zu solchen Ablehnungsgründen einzuholen ist (RS0111658).
[7] 4. Der *****. Senat als zuständiger Ablehnungssenat hat in der zugrunde liegenden Ablehnungssache endgültig entschieden. Eine Abänderung dieser Entscheidung kommt – wie dargelegt – nicht in Betracht. Der Antrag war daher zurückzuweisen.
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