Spruch:
I. Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. G***** K***** ist im Verfahren zu AZ 9 Nc 8/10s befangen.
II. Die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. G***** K***** und Mag. J***** Z***** sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. S***** T***** sind als Mitglieder des 8. Senats im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei zu AZ 8 Ob 164/09i befangen.
Text
Begründung
Für die im Spruch genannten verbundenen Verfahren, die dem Obersten Gerichtshof mit der außerordentlichen Revision der Beklagten vorgelegt wurden, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 8. Senat zuständig. Mit Note vom 19. 2. 2010 gab der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. J***** Z***** als Mitglied dieses Senats eine Befangenheitserklärung ab. Er habe neben Dr. V***** V*****, der Mutter des Klägers, die im Ausgangsverfahren als Zeugin einvernommen worden sei, am Arbeits- und Sozialgericht Wien judiziert und zu ihr gute kollegiale Beziehungen unterhalten. Subjektiv fühle er sich zwar nicht als befangen. Im Hinblick auf die frühere gemeinsame Arbeit am Arbeits- und Sozialgericht Wien und unter Berücksichtigung des familiären Hintergrunds des zugrunde liegenden Rechtsstreits bestehe bei objektiver Betrachtungsweise jedoch der Anschein der Befangenheit. Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. G***** K***** sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. S***** T***** schlossen sich ebenfalls als Mitglieder des 8. Senats dieser Befangenheitsanzeige an; der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. K***** ist überdies Mitglied des 9. Senats des Obersten Gerichtshofs, der (unter anderem) über Befangenheitsanzeigen von Hofräten des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden hat.
Rechtliche Beurteilung
Die Befangenheitsanzeigen sind gerechtfertigt.
Für die Annahme des Vorliegens einer Befangenheit genügt nach ständiger Rechtsprechung, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der äußere Anschein der Voreingenommenheit der zur Entscheidung berufenen Richter entstehen könnte (1 N 504/99; 7 Ob 121/98i).
Bei der dargestellten Fallkonstellation kann insbesondere mit Rücksicht auf die abgegebenen Befangenheitserklärungen nicht ausgeschlossen werden, dass nach dem nach außen hin entstehenden Eindruck die Unbefangenheit der betreffenden Hofräte des Obersten Gerichtshofs in Zweifel gezogen wird (vgl 8 Nc 24/06f). Den Befangenheitsanzeigen war daher Rechnung zu tragen.
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