European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0090NC00035.20A.0127.000
Spruch:
Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 9. 11. 2020, *****, wies der *****. Senat des Obersten Gerichtshofs in der vorstehend genannten Besetzung einen Ablehnungsantrag der Beklagten gegen die Mitglieder des *****. Senats als Rechtsmittelsenat im zugrundeliegenden Rechtsstreit zurück.
[2] Mit Schriftsatz vom 21. 12. 2020 lehnte die Beklagte daraufhin die Mitglieder des *****. Senats im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass diese sich mit ihren Argumenten im Ablehnungsantrag nicht auseinandergesetzt hätten. Daher sei der Beschluss des *****. Senats aufzuheben bzw festzustellen, dass seine Richter befangen seien, und über den Ablehnungsantrag gegen die Mitglieder des *****. Senats neuerlich durch einen anderen Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden.
Rechtliche Beurteilung
[3] 1. Gemäß Art 92 Abs 1 B‑VG ist der Oberste Gerichtshof die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen. Er wird in Ausübung der Gerichtsbarkeit zufolge § 5 OGHG in Senaten tätig. Hat ein solcher Senat in einer bestimmten Rechtssache entschieden, so ist dessen Entscheidung, die eine solche des Obersten Gerichtshofs als der höchsten Instanz ist, im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar, sondern sie klärt die Rechtslage im entschiedenen Einzelfall endgültig.
[4] 2. Dementsprechend kommt auch eine Überprüfung der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs im Rahmen von Ablehnungsanträgen nicht in Betracht (RS0111658 [T3]).
[5] 3. Stützt ein Ablehnungswerber seine Behauptung, Mitglieder des Obersten Gerichtshofs seien befangen, ausschließlich darauf, sie hätten als Spruchkörper des Obersten Gerichtshofs in einer anderen, ihn betreffenden Rechtssache unrichtig entschieden, so ist ein solcher unzulässiger Ablehnungsantrag gemäß § 24 JN sofort zurückzuweisen, ohne dass eine vorherige inhaltliche Äußerung der abgelehnten Richter zu solchen Ablehnungsgründen einzuholen ist (RS0111658).
[6] 4. Der *****. Senat als zuständiger Ablehnungssenat hat in der zugrunde liegenden Ablehnungssache endgültig entschieden. Eine „Aufhebung“ dieser Entscheidung kommt – wie dargelegt – nicht in Betracht. Der Antrag war daher zurückzuweisen.
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