OGH 9Nc33/20g

OGH9Nc33/20g20.1.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** W*****, vertreten durch Moser Mutz Rechtsanwälte GesbR in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei C***** AG, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen  1.919,80 EUR und Feststellung, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0090NC00033.20G.0120.000

 

Spruch:

Der Antrag der beklagten Partei, die Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch zu delegieren, wird abgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 504,54 EUR (darin 84,09 EUR USt) bestimmten Kosten der Äußerung zum Delegierungsantrag binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger ist in Villach (Kärnten) wohnhaft. Er wird von einer in Klagenfurt ansässigen Rechtsanwaltskanzlei vertreten.

[2] Der Kläger bezieht aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses zur Beklagten eine Betriebspension. Mit dem Vorbringen, die Beklagte habe die ihm zustehenden Pensionsleistungen einseitig unzulässig gekürzt, erhebt er mit seiner an das Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht gerichteten Klage ein Zahlungs- und Feststellungsbegehren.

[3] Die Beklagte hat ihren Sitz in Wien und beschäftigt Dienstnehmer an verschiedenen Standorten in Österreich. Sie bestreitet in ihrem vorbereitenden Schriftsatz das Klagebegehren und stellt gleichzeitig den Antrag, die Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch zu delegieren. Sowohl beim Arbeits- und Sozialgericht Wien, als auch bei den Landesgerichten Feldkirch und Klagenfurt seien Parallelverfahren anhängig. Eine Delegierung der Rechtssache sei zweckmäßig, weil beim Landesgericht Feldkirch (ungeachtet eines nicht repräsentativen Verfahrens beim Arbeits- und Sozialgericht Wien) Parallelverfahren anhängig seien, die am weitesten fortgeschritten seien. Es wäre daher eine Konzentration aller anhängigen Parallelverfahren beim Landesgericht Feldkirch zweckmäßig.

[4] Der Kläger sprach sich gegen diesen Antrag aus, weil eine Delegierung nicht im klaren Interesse beider Parteien liege.

[5] Das Erstgericht sprach sich mangels Zweckmäßigkeit ebenfalls gegen eine Delegierung aus.

Rechtliche Beurteilung

[6] Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

[7] Eine Delegierung nach § 31 JN soll den Ausnahmefall darstellen; keinesfalls soll durch eine zu großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (RS0046441). Eine Delegierung ist dann zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RS0053169; vgl RS0046333). Auch die Konzentration von Parallelverfahren bei einem einzigen Gericht kann unter bestimmten Umständen eine Delegierung begründen (RS0046333 [T41]). Nach ständiger Rechtsprechung ist aber die Delegierung gegen den Willen der anderen Partei nur dann auszusprechen, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (9 Nc 29/20v mwN).

[8] Im vorliegenden Fall sind nach dem Vorbringen der Beklagten sowohl beim angerufenen als auch bei anderen Gerichten Parallelverfahren anhängig. Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Konzentration dieser Verfahren beim Landesgericht Feldkirch und damit die Delegierung des gegenständlichen Verfahrens an dieses Gericht zweckmäßig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich und wurden von der Beklagten auch nicht behauptet. Zudem hat die Beklagte mit Ausnahme von Urkundsbeweisen bislang keine Beweisanträge gestellt. Hingegen hat der Kläger seine Parteieneinvernahme beantragt.

[9] Der Delegierungsantrag der Beklagten ist daher abzuweisen.

[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO. Der erfolglose Delegierungswerber hat dem Prozessgegner dessen notwendige Kosten seiner ablehnenden Äußerung zum Delegierungsantrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu ersetzen (RS0036025), dies nach TP 2 (RS0036025 [T1]).

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