OGH 9Nc21/12f

OGH9Nc21/12f29.5.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras, Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** B*****, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wider die beklagte Partei M***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 15.276,88 EUR sA, über die Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** ist als Mitglied des 2. Senats im Verfahren 2 Ob 74/12i befangen.

Text

Begründung

Für das im Spruch genannte Verfahren ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 2. Senat zuständig. Mit Note vom 30. April 2012 gab Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** eine Befangenheitserklärung ab. Er habe wie der Kläger über die Beklagte Zertifikate der M***** gezeichnet und sei vom Kursverfall dieser Wertpapiere, die er noch immer halte, betroffen. Er habe hinsichtlich allfälliger eigener Ersatzansprüche einem Prozessfinanzierer ein Abtretungsangebot zur allfälligen gerichtlichen Geltendmachung solcher Ansprüche gemacht. Zu den möglichen Beklagten gehöre auch die hier beklagte M*****. Da es somit möglich sei, dass sein Name im Zusammenhang mit solchen Prozessen aufscheine, zeige er seine Befangenheit an.

Rechtliche Beurteilung

Die Befangenheitsanzeige ist berechtigt.

Für die Annahme des Vorliegens einer Befangenheit genügt nach ständiger Rechtsprechung, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der äußere Anschein der Voreingenommenheit der zur Entscheidung berufenen Richter entstehen könnte (RIS-Justiz RS0045949 ua). In Fällen, in denen der Richter seine Befangenheit selbst anzeigt, ist diese in der Regel auch zu bejahen (RIS-Justiz RS0046053 ua).

Bei der vorliegenden Fallkonstellation kann insbesondere mit Rücksicht auf die abgegebene Befangenheitserklärung nicht ausgeschlossen werden, dass nach dem nach außen hin entstehenden Eindruck die Unbefangenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** in Zweifel gezogen wird (vgl auch 9 Nc 1/11p). Der Befangenheitsanzeige war daher Rechnung zu tragen.

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