OGH 9Nc18/11p

OGH9Nc18/11p12.10.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Pacher & Pacher, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei R*****, vertreten durch Mag. Gottfried Stoff, Rechtsanwalt in Graz, wegen 64.218,35 EUR (Revisionsinteresse 56.188,61 EUR sA), über die Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. E*****, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.

Text

Begründung

In dem im Spruch genannten Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof mit einer außerordentlichen Revision des Beklagten vorgelegt wurde, besteht ein Streit über Ausgleichszahlungen. Zur Entscheidung darüber ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 6. Senat zuständig. Mit Note vom 15. 9. 2011 gab der Anzeiger Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. E***** eine Befangenheitserklärung ab. Die Mutter seiner Lebensgefährtin sei zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens Partner der Kanzleigemeinschaft des Beklagtenvertreters gewesen und scheine auch nach ihrer Emeritierung noch immer auf dem Kanzleipapier und der Website der Kanzlei des Beklagtenvertreters auf. Durch diese Umstände könne die Befangenheit des Anzeigers vorliegen.

Rechtliche Beurteilung

Die Befangenheitsanzeige ist gerechtfertigt.

Für die Annahme des Vorliegens einer Befangenheit genügt nach ständiger Rechtsprechung, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der äußere Anschein der Voreingenommenheit der zur Entscheidung berufenen Richter entstehen könnte (RIS-Justiz RS0045949; RS0046052 ua; Mayr in Rechberger ZPO3 § 19 JN Rz 4). In Fällen, in denen der Richter seine Befangenheit selbst anzeigt, ist diese in der Regel auch zu bejahen (RIS-Justiz RS0046053 ua). Dies ist auch dann anzunehmen, wenn der Richter die Umstände für die Annahme einer Befangenheit als gegeben erachtet (6 Nd 510/01).

Bei der vorliegenden Fallkonstellation kann insbesondere mit Rücksicht auf die abgegebene Befangenheitserklärung nicht ausgeschlossen werden, dass nach dem nach außen hin entstehenden Eindruck die Unbefangenheit des Anzeigers in Zweifel gezogen wird. Der Befangenheitsanzeige war daher Rechnung zu tragen.

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