Spruch:
Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.
Text
Begründung
Die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Irmgard Griss zeigte als Vorsitzende des 16. Senats des Obersten Gerichtshofs als Kartellobergericht, der über den gegenständlichen Rekurs der Zweitantragstellerin gegen den Beschluss des Kartellgerichts zu entscheiden habe, das Vorliegen von Befangenheitsgründen an. Ihr Ehegatte Dr. G***** G***** sei zweiter stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der Fünfunddreißigstantragsgegnerin. Sie fühle sich zwar nicht befangen, durch das verwandtschaftliche Naheverhältnis zu einem Funktionär einer der als Antragsgegnerinnen am Verfahren beteiligten Sparkassen könne aber der Anschein einer Befangenheit entstehen.
Rechtliche Beurteilung
Die angeführten Umstände stellen zureichende Gründe dar, die Unbefangenheit der nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung zuständigen Vorsitzenden des 16. Senats in Zweifel zu ziehen. Die Tatsache, dass zwischen ihr und dem stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden einer Antragsgegnerin ein verwandtschaftliches Naheverhältnis besteht, könnte den Anschein erwecken, dass sie sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten ließe (§ 19 Z 2 JN). Ein solcher Anschein soll aber jedenfalls vermieden werden, zumal er durch Umstände rein objektiver Natur nicht widerlegbar wäre (7 Nc 111/02m; RIS-Justiz RS0046052 ua).
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