Spruch:
Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In dem im Spruch genannten Verfahren, in dem dem Obersten Gerichtshof Revisionsrekurs und Rekurs der klagenden Partei vorgelegt wurden, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 7. Senat zuständig. Dessen Vorsitzende, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, zeigt ihre Befangenheit an und begründet dies damit, dass der Kläger der Neffe ihres Gatten ist.
Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (Mayer in Rechberger, ZPO3 § 19 JN Rz 4 mwN; RIS-Justiz RS0046052). Im Interesse des Ansehens der Justiz ist bei der Beurteilung der Befangenheit ein strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0045949 mwN; RIS-Justiz RS0046052 mwN; Ballon in Fasching2 I § 19 JN Rz 5; Mayr in Rechberger ZPO3 § 19 JN Rz 4). Die dargestellte Nahebeziehung ist geeignet, die Unbefangenheit der Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber dem Anschein nach in Zweifel zu ziehen. Befangenheit ist in der Regel dann zu bejahen, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053).
Daher ist der Befangenheitsanzeige stattzugeben.
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