Spruch:
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. G***** N***** ist als Mitglied des 6. Senats im Verfahren über den Rekurs und die Revision der beklagten Partei zu AZ 6 Ob 18/11g befangen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof mit Rekurs und Revision der Beklagten vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 6. Senat zuständig. Mit Note vom 7. 2. 2011 gab Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. G***** N***** eine Befangenheitserklärung ab. Er habe wie der Kläger über die Beklagte Zertifikate der M***** Ltd gezeichnet und sei vom Kursverfall dieser Wertpapiere, die er noch immer halte, betroffen. Er habe hinsichtlich allfälliger eigener Ersatzansprüche einem Prozessfinanzierer ein Abtretungsangebot zur allfälligen gerichtlichen Geltendmachung solcher Ansprüche gemacht. Zu den möglichen Beklagten gehöre auch die hier geklagte M***** AG. Es sei durchaus möglich, dass sein Name im Zusammenhang mit solchen Prozessen aufscheine. Er zeige daher seine Befangenheit an.
Die Befangenheitsanzeige ist gerechtfertigt.
Für die Annahme des Vorliegens einer Befangenheit genügt nach ständiger Rechtsprechung, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der äußere Anschein der Voreingenommenheit der zur Entscheidung berufenen Richter entstehen könnte (RIS-Justiz RS0045949 ua). In Fällen, in denen der Richter seine Befangenheit selbst anzeigt, ist diese in der Regel auch zu bejahen (RIS-Justiz RS0046053 ua).
Bei der vorliegenden Fallkonstellation kann insbesondere mit Rücksicht auf die abgegebene Befangenheitserklärung nicht ausgeschlossen werden, dass nach dem nach außen hin entstehenden Eindruck die Unbefangenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. G***** N***** in Zweifel gezogen wird. Der Befangenheitsanzeige war daher Rechnung zu tragen.
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