OGH 9Nc11/05z

OGH9Nc11/05z15.6.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei L***** Srl, *****, Italien, wegen EUR 6.775 sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag, ein österreichisches Gericht als für diese Rechtssache örtlich zuständig zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin stellte unter Anschluss einer vorbereiteten Klageschrift unter Berufung auf Art (richtig: §) 28 JN den aus dem Spruch ersichtlichen Ordinationsantrag und regte die Bestimmung des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien als zuständig an. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei von der Beklagten mit der Durchführung mehrerer LKW-Transporte von Italien zu verschiedenen Empfängern in Österreich beauftragt worden. Da die Ablieferungorte jeweils in Österreich gelegen seien, seien gemäß Art 31 CMR die österreichischen Gerichte für den Rechtsstreit zuständig. Ein inländischer Gerichtsstand liege nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Art XVI Abs 2 der mit 1. 1. 2005 in Kraft getretenen Zivilverfahrens-Novelle 2004, BGBl I 2004/128, ist § 101 JN idF dieser Novelle auf Verfahren anzuwenden, in denen - wie im vorliegenden Fall - die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. 12. 2004 bei Gericht eingelangt ist. Nach § 101 JN ist für Rechtsstreitigkeiten aus einer Beförderung, die dem Übereinkommen vom 19. 5. 1956 über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegt, auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Damit wurde für die Fälle der ex-lege-Geltung der Bestimmungen der CMR, nicht zuletzt auch deshalb, um die immer häufiger werdende Notwendigkeit einer Ordination durch den Obersten Gerichtshof zu vermeiden, ein echter Wahlgerichtsstand eingerichtet, von dem, selbst wenn ein anderer inländischer Gerichtsstand vorläge, Gebrauch gemacht werden kann (RV 613 BlgNR 20. GP 8). Ausgehend von der Behauptung der Antragstellerin, es liege eine Rechtsstreitigkeit aus einer Beförderung vor, die dem CMR unterliege, bedarf es daher nicht der beantragten Ordination nach § 28 JN (5 Nc 3/05v, 9 Nc 6/05i ua). Da es somit nicht an inländischen Gerichtsständen mangelt, liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs 1 JN nicht vor.

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