Spruch:
Die Arbeitsrechtssache wird an das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht überwiesen.
Text
Begründung
Der in Dornbirn wohnhafte Kläger begehrte mit seiner beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebrachten Klage die Zahlung von zunächst
64.260 EUR sA. Nach mehrfachem Schriftsatzwechsel, der Durchführung mehrerer Tagsatzungen und der Erlassung eines Teilanerkenntnisurteils über 6.408 EUR, jedoch vor dem Eingehen in die Beweisaufnahme, beantragte der Kläger die Delegierung des Verfahrens gemäß § 31 JN an das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht. Der weitaus überwiegende Teil der von ihm beantragten Zeugen sei - wie er selbst - in Vorarlberg wohnhaft. Die Delegierung werde daher zu einer Verkürzung und Verbilligung des Prozesses führen.
Die Beklagte sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus und verwies darauf, dass es dem Kläger bei Einbringung der Klage gemäß § 4 Abs 1 ASGG freigestanden wäre, die Zuständigkeit des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht in Anspruch zu nehmen. Der Kläger wolle nur die für ihn offenbar ungünstige Judikatur des Oberlandesgerichts Wien vermeiden.
Das Erstgericht erachtet die Delegierung als zweckmäßig. Insgesamt habe der Kläger die Einvernahme von 11 Zeugen beantragt, die alle in Vorarlberg oder Tirol wohnhaft seien. Demgegenüber stehe nur die Einvernahme des in Wien ansässigen Prokuristen der Beklagten. Die Delegierung würde daher für die meisten Zeugen zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und damit zu einer Verbilligung des Verfahrens führen.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.
Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Richtig ist, dass eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen darf und nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen soll. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung daher nur dann ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0046589 ua). Davon ist aber hier auszugehen. Nicht nur der Kläger, sondern 11 der beantragten Zeugen haben ihren Wohnsitz in Vorarlberg oder in Tirol. Dass zwei in Wien ansässige Zeugen beantragt wurden, fällt demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit. Das wird hier durch eine Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht Feldkirch erreicht, weil in diesem Fall der absolut überwiegende Teil des Beweisverfahrens vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, ohne dass die meisten der nahezu ausschließlich aus Vorarlberg stammenden Zeugen eine weite und kostspielige Anreise in Kauf nehmen müssen.
Es ist zwar richtig, dass der Kläger gemäß § 4 Abs 1 lit a und c ASGG die Klage bereits beim Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht hätte einbringen können. Richtig ist auch, dass diese Vorgangsweise zweckmäßiger gewesen wäre, weil der Kläger voraussehen hätte können, dass der Großteil insbesondere der von ihm namhaft gemachten Zeugen im Sprengel dieses Gerichts wohnt. Das ändert aber nichts daran, dass es dennoch zweckmäßig ist, die Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht zu überweisen, weil im Sprengel dieses Gerichts der Großteil der zu vernehmenden Zeugen wohnt. Es gibt keinen Grundsatz, dass nicht mehr delegiert werden dürfte, wenn der Kläger die Unzweckmäßigkeit seiner Vorgangsweise hätte voraussehen können (9 Nc 11/07b ua). Spekulationen über die zu erwartende Rechtsansicht eines im Instanzenzug übergeordneten Gerichts sind für die Entscheidung über die Delegierung nicht von Relevanz.
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