OGH 9Fsc1/17x

OGH9Fsc1/17x14.4.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Rechtssache der klagenden Partei R*****gesellschaft mbH, G*****, vertreten durch Mag. Evelyn Heidinger, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei Dr. ***** S***** als Masseverwalter der R*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 2,037.415,30 EUR sA, über den Fristsetzungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:009FSC00001.17X.0414.000

 

Spruch:

Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.

 

Begründung:

Über Antrag des Beklagten erging in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 15. 7. 2016 ein klagsabweisendes Versäumungsurteil, weil der Geschäftsführer der Klägerin ohne Rechtsanwalt erschienen war (ON 37). Die Urteilsausfertigung wurde der Klägerin am 23. 8. 2016 zugestellt (ON 42).

Am 23. 9. 2016 brachte die Klägerin nach (Wieder-)Gewährung der Verfahrenshilfe durch ihre Verfahrenshelferin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Tagsatzung vom 15. 7. 2016, eine Berufung gegen das Versäumungsurteil und einen Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH ein (ON 48). Darin erklärte sie, die Berufung für den Fall zu erstatten, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben werde.

Am 13. 10. 2016 erstattete die Beklagte eine Äußerung zum Wiedereinsetzungsantrag, eine Berufungsbeantwortung und eine Äußerung zum Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung (ON 49).

Mit Beschluss vom 4. 11. 2016 wies das Erstgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab (ON 50).

Am 21. 11. 2016 erhob die Klägerin dagegen Rekurs (ON 51).

Am 20. 12. 2016 erstattete die Beklagte eine Rekursbeantwortung und eine Äußerung zum Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung (ON 52), wozu die Klägerin am 27. 12. 2016 eine Stellungnahme abgab.

Am 7. 3. 2017 brachte die Klägerin einen Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG ein, mit dem Antrag, der Oberste Gerichtshof möge dem Oberlandesgericht Graz für die Berufungsentscheidung eine angemessene Frist von 4 Wochen setzen.

Das Berufungsgericht legte dem Obersten Gerichtshof den Fristsetzungsantrag mit der Stellungnahme vor, dass über die Berufung erst nach der Entscheidung über den Rekurs vom 21. 11. 2016 gegen den Beschluss vom 4. 11. 2016 zu entscheiden sein werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Fristsetzungsantrag ist nicht berechtigt.

Gemäß § 91 Abs 1 GOG kann eine Partei, wenn ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder Durchführung einer Tagsatzung oder Verhandlung, der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der Ausfertigung einer Entscheidung, säumig ist, stets bei diesem Gericht den an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Antrag stellen, er möge dem Gericht für die Vornahme der Verfahrenshandlung eine angemessene Frist setzen.

Hier hat die Klägerin die Berufung für den Fall erhoben, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben werde. Da über letzteren noch nicht rechtskräftig entschieden ist, ist das Berufungsgericht noch nicht zur Behandlung der Berufung der Klägerin gehalten gewesen.

Mangels Säumnis des Berufungsgerichts mit der Berufungsentscheidung ist der Fristsetzungsantrag abzuweisen (§ 91 Abs 3 GOG).

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