OGH 8ObS323/99d

OGH8ObS323/99d27.1.2000

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter OSR Dr. Felix Joklik und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing. Aurora B*****, vertreten durch Dr. Walter Silbermayr, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bundessozialamt für W*****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 27.461,88 sA Insolvenz-Ausfallgeld, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Oktober 1999, GZ 8 Rs 96/99t-12, mit dem infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. Dezember 1998, GZ 34 Cgs 71/98p-7, ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Da die ausführliche rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Den Revisionsrekursausführungen ist zu erwidern:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin sowohl im Verfahren vor dem Bundessozialamt als auch im vorliegenden Verfahren eine Abfertigung begehrt hat, die sich aus ihrer Dienstzeit beim insolvent gewordenen Dienstgeber und den ihr von diesem angerechneten tatsächlich zurückgelegten Vordienstzeiten laut Dienstzettel zusammensetzt. Wie dieser Anspruch zu qualifizieren ist (ob es sich um einen Anspruch vertraglicher oder gesetzlicher Natur handelt), ist Sache der rechtlichen Beurteilung; weder eine allfällige unrichtige rechtliche Zuordnung noch eine abweichende rechtliche Qualifikation dieses Anspruchs im Verfahren vor dem Bundessozialamt und im vorliegenden Verfahren (freiwillige bzw gesetzliche Abfertigung) kann der Klägerin zum Nachteil gereichen (8 ObS 289/99d).

Das Rekursgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 3 Abs 3 IESG idF Nov 1997, die entgegen der Ansicht der Revisionswerberin gemäß § 17a Abs 10 IESG idF dieser Novelle hier anzuwenden ist, weil der Konkurs erst nach dem 30. 9. 1997, nämlich am 14. 11. 1997 eröffnet wurde, eine einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten unter Bedachtnahme auf § 1 Abs 3 Z 2 IESG der Berechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes insoweit zugrundezulegen ist, als es sich um die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten handelt und solche Zeiten nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden (Holzer/Reissner/Schwarz, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz4 230 f). Im Übrigen wurde bereits nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung vor dieser Novelle in diesem Sinn judiziert: Bei der Berechnung der Höhe des Insolvenz-Ausfallgelds für Abfertigungsansprüche waren Vereinbarungen über die Anrechnung von tatsächlich zurückgelegten Vordienstzeiten bei einem anderen Dienstgeber zu berücksichtigen (OGH 15. 12. 1994, 8 ObS 21/94, DRdA 1995, 275; 13. 3. 1997, 8 ObS 73/97m, ARD 4481/28/97 ua; Holzer/Reissner/Schwarz aaO 194).

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 77 ASGG iVm § 52 Abs 1 ZPO.

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