OGH 8ObS299/00d

OGH8ObS299/00d11.1.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Galutschek und Franz Gansch als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Günter L*****, vertreten durch Dr. Werner Posch, Rechtsanwalt in Gloggnitz, wider die beklagte Partei Bundessozialamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 135.749,-- netto sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. September 2000, GZ 9 Rs 164/00d-11, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 16. 12. 1992, 9 ObA 297/92 (Arb 11.053 = EvBl 1994/101 = RdW 1993, 285 = WBl 1993,

155) ausführlich dargelegt hat, sind dann, wenn ein Lehrling im Konkurs über das Vermögen seines Arbeitgebers gemäß § 25 Abs 1 KO austritt und nach diesem Zeitpunkt die Gewerbeberechtigung entzogen wird, die Ersatzansprüche (Kündigungsentschädigung) des Lehrlings mit diesem Zeitpunkt begrenzt. Gleiches muss auch gelten, wenn der Lehrling wie hier nach Abweisung des Antrages auf Konkurseröffnung die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses wegen Vorenthaltens des Entgelts erklärt und der ehemalige Dienstgeber in der Folge die Gewerbeberechtigung zurückgelegt und den Betrieb eingestellt hat.

Die nachträgliche ex lege Beendigung des Lehrverhältnisses (hier: § 14 Abs 2 lit d BAG) begrenzt die Ansprüche des vorher wirksam wegen Verletzens der Entgeltpflicht ausgetretenen Lehrlings. Zwar können bereits entstandene Ansprüche grundsätzlich durch nachträglich eingetretene Umstände nicht mehr wegfallen oder verringert werden, doch wird die auf dem Schadenersatzprinzip beruhende Kündigungsentschädigung vom Gesetz selbst in ihrer Höhe und ihrer Dauer von dem Zeitraum abhängig gemacht, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung hätte verstreichen müssen (§ 1162b ABGB, § 29 AngG). Da der Arbeitnehmer das bekommen soll, was ihm ohne ungerechtfertigte Auflösungerklärung des Arbeitgebers oder seine eigene, durch Umstände auf Seiten des Arbeitgebers veranlasste berechtigte Austrittserklärung zugekommen wäre, ist bei der Begrenzung der Ansprüche durch den (fiktiven) Ablauf der Vertragszeit nicht nur auf den Zeitablauf iS des § 1158 Abs 1 ABGB, § 19 Abs 1 AngG, sondern auch auf vorher tatsächlich eingetretene Endigungsgründe, mit denen ein Verlust künftiger Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verbunden ist, Bedacht zu nehmen. Auch die gesetzliche Endigung des Lehrverhältnisses nach § 14 Abs 2 lit d BAG ist ein Ablauf der Vertragszeit iS des § 1162b ABGB. Wie in den übrigen Fällen der ex-lege-Beendigung gebührt auch in diesem Fall für den noch nicht zurückgelegten Teil der Lehrzeit keine Kündigungsentschädigung (siehe Berger/Fida/Gruber BAG, § 14 Erl 13).

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