Normen
IESG §3a Abs1
EWG-RL 80/987/EWG - Insolvenzrichtlinie 380L0987 Art3
EWG-RL 80/987/EWG - Insolvenzrichtlinie 380L0987 Art4
EWG-RL 80/987/EWG - Insolvenzrichtlinie 380L0987 Art10
8 ObS 23/00s | OGH | 24.02.2000 |
8 ObS 86/00f | OGH | 13.04.2000 |
nur: § 3a Abs 1 IESG verstößt nicht gegen die Richtlinie 80/987/EWG . (T1) Beisatz: Bei der in § 3a Abs 1 IESG normierten Voraussetzung für die Sicherung von Entgeltrückständen aus länger zurückliegenden Zeiträumen handelt es sich um eine gemäß Art 10 lit a der Insolvenzrichtlinie zulässige - notwendige - Maßnahme zur Vermeidung von Missbräuchen, da die Sicherung von einem zumutbaren Verhalten des Arbeitnehmers - die Klagsführung ist bis zur Konkurseröffnung möglich und die dem Arbeitnehmer dadurch erwachsenden Kosten sind gesichert - abhängig gemacht wird. (T2) |
8 ObS 89/00x | OGH | 23.10.2000 |
Auch; nur T1; Beis wie T2 |
8 ObS 249/00a | OGH | 26.04.2001 |
Beis wie T2 |
8 ObS 5/07d | OGH | 18.04.2007 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Aus diesen Überlegungen kann der Argumentation, dass im Falle des Bestehens eines Beschäftigungsverbotes nach MSchG der Beginn des Beschäftigungsverbotes maßgeblicher Zeitpunkt für die „Rückrechnung" des Sicherungszeitraumes sei, nicht gefolgt werden. (T3) |
8 ObS 13/06d | OGH | 18.04.2007 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Stichtag ist nicht der Beginnn des Beschäftigungsverbotes nach MSchG. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20000224_OGH0002_008OBS00023_00S0000_003
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