Rechtssatz
Durch § 23 Abs 6 RATG sollte nach den Materialien im rechtsanwaltlichen Honorarrecht insgesamt ein gewisser Ausgleich für die Zurückdrängung der ersten Tagsatzung geschaffen werden. Der Absicht des Gesetzgebers entsprach es, nur für die zwei neuen Zurückdrängungsfälle (§ 448 ZPO; § 243 Abs 4 ZPO), nicht aber auch für die schon bestehenden Einschränkungen bei der Anberaumung einer ersten Tagsatzung (§ 440 Abs 1 und 2 ZPO im bezirksgerichtlichen Verfahren bzw iVm § 17 Abs 1 ArbGerG auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren) einen finanziellen Ausgleich zu bewirken. Mangels Vorliegens einer Regelungslücke verbietet sich eine analoge Anwendung des § 23 Abs 6 RATG auf andere Fälle des Entfalls einer (ohnehin nur fakultativen) ersten Tagsatzung.
Dokumentnummer
JJR_19991007_OGH0002_008OBS00228_99H0000_001
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