Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei seinem Arbeitgeber, über dessen Vermögen am 7.3.1994 das Konkursverfahren eröffnet wurde, vom 26.8.1991 bis 3.6.1994 als Angestellter beschäftigt; er beendete sein Dienstverhältnis durch vorzeitigen Austritt. Mit Bescheiden der beklagten Partei vom 7.2.1995 wurde ihm einerseits Insolvenzausfallgeld für den Zeitraum 3.6. bis 3.8.1994 (entsprechend einer zweimonatigen Kündigungsfrist) zuerkannt, andererseits ein diesbezüglicher Anspruch für den Zeitraum vom 4.8.1994 bis 30.9.1994 abgelehnt.
Rechtliche Beurteilung
Die Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichtes, daß im Falle des vorzeitigen Austrittes des Arbeitnehmers gemäß § 25 Abs 1 Z 2 KO idF des IRÄG 1994, BGBl 1994/153 (in Kraft seit 1.3.1994), kein Schadenersatz nach § 25 Abs 2 KO - dieser gebührt nur für den Fall der Auflösung durch den Masseverwalter nach § 25 Abs 1 KO - und damit kein über das bereits zuerkannte Insolvenz-Ausfallgeld hinausgehender Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld gemäß § 3 Abs 3 IESG zusteht, ist zutreffend; es genügt daher auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Der erkennende Senat hat schon in seiner Entscheidung vom 25.4.1996, 8 Ob S 4/96, hiezu näher Stellung genommen und begründet, weshalb eine verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung nicht vorliegt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG:
Das Vorliegen von Billigkeitsgründen, auf Grund deren dem unterliegenden Kläger dennoch Kosten zuzuerkennen wären, wurde nicht bescheinigt und solche sind nach der Aktenlage auch nicht zu erkennen, zumal dem Kläger ein Insolvenzausfallgeld für den Zeitraum von zwei Monaten zuerkannt worden ist.
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