OGH 8ObS18/94

OGH8ObS18/9431.8.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic und die fachkundigen Laienrichter Edeltraut Haselmann und Alfred Klair als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Helmut B*****, Industriekaufmann, ***** vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wundschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Arbeitsamt Graz, Graz, Babenbergerstraße 33, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Insolvenzausfallgeld (808.850,-- S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.April 1994, GZ 7 Rs 103/93-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. August 1993, GZ 31 Cgs 71/93k-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

In einhelliger Rechtsprechung wird ein Recht der Parteien, vom Obersten Gerichtshof die Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof wegen Aufhebung eines Gesetzes aus dem Grunde seiner Verfassungswidrigkeit zu begehren, verneint (SSV-NF 4/153; 6/51; JBl 1994, 194; 9 ObA 74/94 ua). Die Umschreibung des Kreises der Anspruchsberechtigten nach dem Betriebspensionsgesetz und Insolvenzentgeltsicherungsgesetz begegnet unter dem Gesichtspunkt des Stichtagsprinzipes und der sachlichen Differenzierung zwischen Arbeitnehmern und Personen in der Stellung von Organen juristischer Personen entgegen der Ansicht des Revisionswerbers keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Durch die engere Umschreibung der Ausspruchsvoraussetzungen nach dem IESG wird das Recht des Klägers auf Verfolgung seiner Ansprüche im Konkursverfahren nicht eingeschränkt, dieses Recht bleibt vielmehr unberührt. Hingegen wird der zusätzliche sozialversicherungsrechtliche Schutz für mit dem Insolvenzrisiko bedrohte Forderungen nur Personen in wirtschaftlich abhängiger Stellung gewährt, die ohne Möglichkeit zur Einflußnahme dem Risiko fremder Zahlungsunfähigkeit ausgesetzt sind (vgl. SZ 64/54 = ecolex 1991, 636 = RdW 1991, 333 = WBl 1991, 328; 8 ObS 7/94 ua). Demgegenüber haben Mitglieder des Organs einer juristischen Person, das zur Vertretung dieser juristischen Person berufen ist, die wirtschaftliche Führung des Unternehmens und damit auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit typischerweise Einfluß, sodaß deren Ausschluß vom Schutzbereich sachlich berechtigt ist (vgl auch 9 ObS 23/93).

Da die Begründung der angefochtenen Entscheidung zutreffend ist, genügt es, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Im übrigen ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:

Wenn der Kläger darauf verweist, daß das Angestelltenverhältnis während der Bestellung zum Vorstandsmitglied suspendiert werde, so folgt daraus, daß aus einem suspendierten Arbeitsverhältnis keine für den Anspruch auf Insolvenzausfallgeld wirksame Anwartschaften, die an die Arbeitnehmereigenschaft anknüpfen, erwachsen können. Da der Kläger schon vor dem Inkrafttreten des Betriebspensionsgesetzes mit 1.7.1990 (Art.VI Abs.1 BPG) zum Vorstandsmitglied (mit Wirkung vom 6.6.1986) bestellt worden ist, hat er danach keine für das IESG wirksame Anwartschaften erworben (§ 1 Abs.6 Z 2 IESG), während vor dem 1.7.1990 Anwartschaften gemäß § 3 Abs.5 IESG iVm Art.5 Abs.3 BPG (vgl. Schrammel, Betriebspensionsgesetz, 242) Ansprüche auf Insolvenzausfallgeld nicht begründen.

Da sämtliche Pensionsanwartschaften des Klägers keinen Anspruch auf Insolvenzausfallgeld geben, besteht keine Möglichkeit zur Gewährung eines anteiligen Insolvenzausfallgeldes nach Maßgabe des Anteiles an der Gesamtbeschäftigungsdauer des Klägers, in der er Angestellter und nicht Vorstandsmitglied war.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG; besondere Billigkeitsgründe für einen Kostenzuspruch trotz Unterliegens hat der Kläger weder bescheinigt noch sind solche nach der Aktenlage erkennbar.

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