OGH 8ObS17/98b

OGH8ObS17/98b8.6.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Helmut Szongott und Werner Friedrich als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karl F*****, vertreten durch Dr. Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien, Niederösterreich und Burgenland, 1050 Wien, Geigergasse 5-9, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, wegen S 19.460,46 netto s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Oktober 1997, GZ 8 Rs 220/97z-19, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Gericht zweiter Instanz hat die Tatsachenrüge zu Recht als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet, weil nicht dargestellt wurde, welche konkreten Feststellungen, nämlich welche anderen Spesen ersatzfähig sein sollten, zu treffen gewesen wären (vgl die ständige Rechtsprechung zum Inhalt einer Beweisrüge, zuletzt 1 Ob 213/97y).

Vorweg ist klarzustellen, daß der Inhalt des vom Revisionswerber gegen seinen Dienstgeber erwirkten Versäumungsurteils vom 31.3.1995 die Beklagte bei Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche gem. § 7 Abs 1 IESG nicht binden konnte, weil - wie sich aus dem Akt der Beklagten ergibt - der letzte Zustellantrag am 12.10.1995 beim Erstgericht einlangte und somit die am 29.11.1995 bestätigte Rechtskraft jedenfalls in dem vom Gesetz geforderten Naheverhältnis zur Abweisung des Konkursantrages mit Beschluß vom 22.11.1995 lag.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen (SZ 64/124; 8 ObS 2321/96y; 8 ObS 62/97v), daß Teilzahlungen des Arbeitgebers - ungeachtet abweichender Widmungserklärungen - zunächst auf den gesicherten Teil der Ansprüche des Arbeitnehmers anzurechnen sind. Für eine unterschiedliche Betrachtungsweise der Gegenstand der zitierten Entscheidungen bildenden Vorauszahlung auf Abfertigungsansprüche einerseits und der Akontierung sonstiger Ansprüche andererseits vermag der Revisionswerber keine stichhaltigen Argumente vorzubringen und sind solche auch nicht zu erkennen. In beiden Fällen bestünde die Gefahr einer unberechtigten Bevorzugung desjenigen, der ohnehin schon einen Teil seiner Ansprüche vom Arbeitgeber hereinbringen konnte.

Die gem. § 1 Abs 2 Z 3 IESG gesicherten "sonstigen Ansprüche gegen den Arbeitgeber" sind vertraglich zugesicherte echte Aufwandsentschädigungen oder Auslagenersätze, die dem Arbeitnehmer aus der Erbringung der ihm obliegenden Arbeitsleistung erwachsen, somit Ansprüche, die zwar ihre Wurzel im Arbeitsverhältnis haben, jedoch nicht der Wechselbeziehung von Leistung und Gegenleistung entspringen (SZ 67/218), wie etwa Nächtigungskosten (8 ObS 26/95). Es kann nicht zweifelhaft sein, daß Verwaltungsstrafen nicht zu diesen gesicherten Ansprüchen zählen (vgl ArbSlg 10.659; Krejci in Rummel ABGB2, RdZ 39 zu § 1157). Insoweit das Erstgericht den Widmungszweck der Ausgaben nicht feststellen konnte, ist dem Kläger der ihm obliegende Beweis des Bezugs zur Arbeitsleistung nicht gelungen. Darüberhinaus ist die nach den Umständen des Einzelfalles zu treffende Beurteilung des Erstgerichtes, die Art der Ausgaben lege eher ein nicht gesichertes (RdW 1987, 62; 9 ObS 4/92) Darlehen an den Dienstgeber nahe, nicht zu beanstanden.

Auf die Abweisung des Zinsenbegehrens kommt der Revisionswerber in seinem Rechtsmittel nicht mehr zurück, sodaß nur der Vollständigkeit halber auf die diesbezüglich bestehende Rechtsprechung (SZ 65/164; 8 ObS 2314/96v) zu verweisen ist.

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