Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Die Klägerin, die mit 1% an der GesmbH., ihrer Arbeitgeberin, beteiligt war, hatte bis Oktober 1999 ihren Lohn bekommen. Im November 1999 wurde ihr nur mehr das halbe Gehalt ausbezahlt. Das Dienstverhältnis wurde am 16. 1. 2000 einvernehmlich gelöst. Die Klägerin hat dem Unternehmen, dessen Geschäftsanteile zu 99 % ihr Ehemann hielt, Mitte des Jahres 1999 dreimal je ATS 60.000.- und am 12. 1. 2000 ATS 180,000.- als Darlehen gewährt.
Rechtliche Beurteilung
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die von der Klägerin gewährten Darlehen im Konkurs der GesmbH. als eigenkaptalersetzend zu beurteilen und damit nur nachrangig zu befriedigen sind, weil die Klägerin deren Ersatz von der Beklagten nicht begehrt. Selbst wenn durch die Darlehen auch teilweise das Gehalt der Klägerin finanziert worden sein sollte, wäre damit das Finanzierungsrisiko keinesfalls auf die Beklagte überwälzt worden. Eine die Beklagte belastende Verknüpfung zwischen Darlehenszuzählung und Gehaltsbezug wurde im Verfahren nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich ( vgl. 8 ObS 112/01f).
Es kann auch keine Rede davon sein, das Arbeitsverhältnis der Klägerin wäre ein aus dem Schutzbereich des IESG fallendes "atypisches" gewesen, hält doch ein Zuwarten durch rund zwei Monate einem "Fremdvergleich" (vgl. RIS-Justiz RS0111281) durchaus stand. Ein Zeitraum von rund 60 Tagen wird nach der Rechtsprechung unter Hinweis auf § 69 Abs 2 KO auch einem Gesellschafter, der Gehaltsforderungen "stehen" lässt, als Überlegungsfrist jedenfalls zugebilligt (SZ 70/232; 8 ObS 249/00a mwH.), sodass es keiner Verfahrensunterbrechung bis zum Einlangen der mit der letztgenannten Entscheidung dem EuGH zur Vorabentscheidung unter anderem vorgelegten Frage nach der Richtlinienkonformität dieser Befristung im Zusammenhang mit dem Sicherungsausschluss wegen Eigenkaptialersatzes bedarf. Schließlich ist auch unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung von "Insolvenzverschleppung" keine Pflicht des Arbeitnehmers zu erkennen, trotz fortlaufender Lohnzahlung nur wegen der erkennbar schlechten finanziellen Lage des Arbeitgebers das Dienstverhältnis zu beenden (und damit auch den Verlust des Abfertigungsanspruches in Kauf zu nehmen), sondern belegt § 25 KO gerade die gegenteilige Intention des Gesetzgebers.
Insgesamt macht die Revisionswerberin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG geltend.
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