OGH 8ObS13/10k

OGH8ObS13/10k22.2.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Umfahrer und Helmut Tomek als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Heidemarie G*****, gegen die IEF-Service GmbH, Geschäftsstelle Graz, 8020 Graz, Europaplatz 12, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Insolvenz-Entgelt, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 1.714 EUR netto) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Oktober 2010, GZ 8 Rs 150/10f-10, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

§ 3 Abs 3 IESG sieht vor, dass der Berechnung des Insolvenz-Entgelts für gesicherte Ansprüche nur die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen zugrundezulegen sind.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung 8 ObS 1/05p ausgesprochen, dass die Zielrichtung der Bestimmung des § 3 Abs 3 IESG darin liegt, die Sicherung der Ansprüche im Wesentlichen auf das zu beschränken, was schon allgemein durch gesetzliche oder kollektivvertragliche Regelungen vorgegeben ist. Im Sinne dieser Risikobeschränkung soll durch die Regelung eine Beschränkung des Umfangs der gesicherten Ansprüche auf die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Fristen - unter Berücksichtigung der Kündigungstermine - als Maximalvariante festgelegt werden. Es ist eine „Gesamtbetrachtung“ anzustellen und „ausgehend von den gesetzlichen Kündigungsfristen und Terminen“ zu bestimmen, ob sich die konkret geltend gemachten Ansprüche noch innerhalb dieser nach den gesetzlichen Regelungen bestehenden Ansprüche bewegen (8 ObS 1/05p). Kollektivvertragliche Einschränkungen wurden in der zitierten Entscheidung nicht geprüft. Der daraus gezogene Schluss der Vorinstanzen, dass es für die Sicherung ausreicht, wenn eine der beiden Alternativen der Beschränkung - durch Gesetz „oder“ durch Kollektivvertrag - eingehalten ist, ist nicht zu beanstanden. Gerade das ist aber hier der Fall. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Vereinbarung der Rücknahme einer kollektivvertraglichen Einschränkung der gesetzlichen Ansprüche des Arbeitnehmers an der Sicherung der vollen gesetzlichen Ansprüche des Arbeitnehmers nichts ändert.

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