OGH 8ObA82/02w (RS0116721)

OGH8ObA82/02w29.1.2014

Rechtssatz

Wählt die begünstigte Behinderte nach ungerechtfertigter Entlassung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so ist sie daran gebunden; wenn sie in der Folge die Arbeit dennoch verweigert, setzt sie einen Entlassungsgrund.

Normen

ABGB §1162 IV
AngG §29 I
BEinstG §8 Abs2

8 ObA 82/02wOGH08.08.2002
9 ObA 111/09bOGH26.05.2010

Auch; Beisatz: Ein begünstigter Behinderter hat im Fall einer mangels Zustimmung des Behindertenausschusses unwirksamen Kündigung die Möglichkeit, entweder auf den Fortbestand des Dienstverhältnisses zu bestehen oder die Beendigungserklärung gegen sich gelten zu lassen und die für diesen Fall zustehende Kündigungsentschädigung zu begehren. An die getroffene Wahl ist der Dienstnehmer in der weiteren Folge gebunden. (T1)

9 ObA 146/13fOGH29.01.2014

Auch; Beisatz: An die getroffene Wahl ist der Arbeitnehmer gebunden, sodass sie davon nicht mehr einseitig abgehen kann. Es steht den Parteien aber frei, eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu vereinbaren. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20020808_OGH0002_008OBA00082_02W0000_001

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