European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:008OBA00008.15G.0226.000
Spruch:
Die Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Der Beklagte stellt grundsätzlich nicht in Frage, dass die für die Verjährung geltenden Vorschriften und Grundsätze auf die Ausschlussfristen des Arbeitsrechts analog anzuwenden sind (RIS‑Justiz RS0029716). Die Frage ob Präklusion der Ansprüche eingetreten ist, richtet sich letztlich nach den Umständen des Einzelfalls und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (vgl 9 ObA 37/99b; 8 ObA 36/12w).
Wenn die Vorinstanzen die am 13. 2. 2014 eingebrachte Klage für fristwahrend erachtet haben, weil der Ablauf der Präklusionsfrist für die am 23. 5. 2013 fällig gewordene Kündigungsentschädigung für den Zeitraum von drei Monaten durch die festgestellten Vergleichsverhandlungen, insbesondere das am 21. 12. 2013 vom Obmann des Beklagten unterbreitete Angebot, gehemmt worden sei, ist dies keineswegs unvertretbar. Der Beklagte kann den seiner eigenen Sphäre zurechenbaren Umstand, dass sein Obmann erst ab 21. 1. 2014 wieder für eine Antwort erreichbar war, nicht dem Kläger als Versäumnis zur Last legen.
Soweit die Revision überhaupt von einem „Ende der Parteiengespräche“ bereits am 31. 8. 2013 ausgehen will, weicht sie unzulässig von den bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen ab.
Auf den zutreffenden Hinweis des Berufungsgerichts, dass eine Präklusion gemäß § 1162d ABGB bzw § 34 AngG ausschließlich die für Juli 2013 gebührende Kündigungsentschädigung betreffen hätte können, weil sämtliche Ansprüche des Klägers bis einschließlich Juni 2013 im Verfahren anerkannt wurden und die sechsmonatige Präklusionsfrist ab Ende August 2013 bei Klagseinbringung noch nicht abgelaufen war, kommt die Revision nicht mehr zurück.
2. Auch die Beantwortung der Frage, ob eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung vorliegt, geht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall nicht hinaus (RIS‑Justiz RS0042828 [T35]; RS0044273 [T61]). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass das erstinstanzliche Vorbringen des Beklagten nicht die in der Berufung erhobene Behauptung trägt, der Obmann des Beklagten habe die strittige Prämienvereinbarung mit dem Kläger zwar abgeschlossen, aber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, ist nicht korrekturbedürftig.
3. Die Vorinstanzen haben die zwischen den Streitteilen vereinbarten monatlichen Leistungen auch im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung und ohne aufzugreifenden Rechtsirrtum als Entgelt und nicht als (echte) Aufwandsentschädigung qualifiziert.
4. Der Oberste Gerichtshof hat sich bei der Prüfung der Frage, ob eine außerordentliche Revision einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, auf jene Gründe zu beschränken, die im Rechtsmittel als solche angeführt wurden (RIS‑Justiz RS0107501).
Die in der Revision behandelten Rechtsfragen erfüllen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht. Darauf, ob die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen möglicherweise aus anderen Gründen (§ 31 Abs 1 AngG) einer Überprüfung würdig gewesen wäre, kommt es nicht an, wenn diese Gründe vom Revisionswerber nicht geltend gemacht wurden.
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