European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2011:008OBA00078.11W.1220.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Pensionsansprüche des Klägers wurden im Jahre 1999 mit seiner Zustimmung in eine Pensionskasse ausgelagert. Im Jahre 2001 wurden ihm im Rahmen einer Auflösungsvereinbarung anlässlich des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers verschiedene Zusagen gemacht. Dies betraf unter anderem auch eine „Festsetzung“ der Pensionsleistung mit 2.800 EUR monatlich, und zwar unter Bezugnahme auf die „Berechnung“ nach der Pensionsvereinbarung 1999, in der beim vorzeitigen Ausscheiden Abschläge vorgesehen waren. Im Jahr 2003 traf der Kläger vor dem Pensionsantritt eine weitere Pensionsvereinbarung mit der Beklagten über die von der Pensionskasse zu leistende Pension, in der ein „einmaliger“ Übertragungsbeitrag von 487.950,39 EUR zugesagt wurde.
Rechtliche Beurteilung
Mit seiner Revision releviert der Kläger im Wesentlichen Fragen der Auslegung der von ihm getroffenen Auflösungsvereinbarung bzw der aus Anlass des Pensionsantritts 2003 getroffenen Vereinbarung zwischen den Streitteilen. Nach ständiger Rechtsprechung stellt aber die Auslegung von Vertragsbestimmungen im Einzelfall regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS‑Justiz RS0042936; RS0044358; Kodek in Rechberger ZPO3 § 502 Rz 26 uva).
Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung vermag der Kläger hier nicht darzustellen. Seine Ausführungen laufen im Wesentlichen darauf hinaus, dass sich durch die spätere Vereinbarung im Jahr 2003 zwischen den Streitteilen nichts an einer vom Kläger aus der Auflösungsvereinbarung 2000 abgeleiteten Verpflichtung der Pensionskasse geändert hätte, der Beklagten als früherer Arbeitgeberin entsprechende Beiträge zur Erbringung der in der früheren Vereinbarung zugesagten Leistung vorzuschreiben. Dies kann naturgemäß nur anhand der konkreten Vereinbarung beurteilt werden. Im Übrigen war die Pensionskasse aber weder Partner der Auflösungsvereinbarung 2001, noch ist ihre Verpflichtung Gegenstand des Klagebegehrens.
Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass im Zusammenhang mit der späteren Vereinbarung im Jahr 2003 eine arglistige Irreführung nicht nachgewiesen sei, wendet sich der Kläger nicht. Seine Ausführungen, dass entgegen der Darstellung der Beklagten die Vereinbarung im Jahr 2003 für die Leistung der Pensionskasse gar nicht erforderlich gewesen sei, weil ja bereits 1999 eine Auslagerung erfolgt sei, übergeht den Umstand, dass es ja danach - offenbar anders als in dem zu 8 ObA 81/11m ebenfalls die Beklagte betreffenden Fall - im Jahr 2001 noch zu Adaptierungen (begünstigter früherer Pensionsantritt) gekommen ist.
Insgesamt zeigen die konkreten Ausführungen der Revision jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
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