Spruch:
Die von der klagenden Partei erklärte Rückziehung der Klage unter Anspruchsverzicht wird zur Kenntnis genommen.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach Vorlage der Akten zur Entscheidung über die außerordentliche Revision der beklagten Partei und Freistellungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs gemäß § 508a Abs 2 ZPO zog die klagende Partei unter Hinweis auf eine außergerichtliche Einigung ihre Klage unter Anspruchsverzicht zurück.
Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach bis zur Entscheidung über die Berufung die Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen werden kann, ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren analog anzuwenden (Kodek in Rechberger, ZPO3 § 513 Rz 1; RIS-Justiz RS0081567 mwN).
Da die Anfechtung der zweitinstanzlichen Entscheidung den gesamten Streitgegenstand umfasst, ist somit in Anwendung des § 483 Abs 3 letzter Halbsatz ZPO deklarativ auszusprechen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind (Zechner in Fasching/Konecny, ZPO2 § 513 Rz 2 mwN).
Dieser Beschluss konnte im Dreiersenat gefasst werden (§ 11a Abs 3 Z 1 iVm Abs 1 Z 3 ASGG; § 7 Abs 1 Z 9 OGHG).
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