OGH 8ObA75/07y

OGH8ObA75/07y28.2.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gillinger und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni als weitere Richter in der Arbeitssache der klagenden Partei Tode D*****, vertreten durch Freimüller Noll Obereder Pilz & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei August S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Jappel, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3.101,80 EUR brutto abzüglich 160,07 EUR netto, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 794,51 EUR brutto abzüglich 160,07 EUR netto) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. August 2007, GZ 10 Ra 21/07t-17, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 6. September 2006, GZ 28 Cga 192/05t-13, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie einschließlich der unbekämpft gebliebenen Teile insgesamt zu lauten haben wie folgt:

„1. Die Klagsforderung besteht mit 249,90 EUR brutto abzüglich 160,07 EUR netto zu Recht.

2. Die von der Beklagten eingewendete Gegenforderung besteht bis zur Höhe der Klagsforderung nicht zu Recht.

3. Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger 249,90 EUR brutto abzüglich 160,07 EUR netto samt 9,74 % Zinsen seit 26. 8. 2005 binnen vierzehn Tagen zu bezahlen.

4. Das Mehrbegehren, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger weitere 2.851,90 EUR brutto samt 9,47 % Zinsen seit 26. 8. 2005 zu bezahlen, wird abgewiesen.

5. Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit 1.670,67 EUR bestimmten Verfahrenskosten (darin enthalten 277,11 EUR USt und 8 EUR Barauslagen) binnen vierzehn Tagen zu ersetzen."

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit 637,08 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten 106,18 EUR USt) binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war von 4. 8. 2004 bis 26. 8. 2005 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch berechtigte Entlassung.

Im November 2004 zahlte die Beklagte dem Kläger eine anteilige Weihnachtsremuneration von 516 EUR brutto sowie einen anteiligen Urlaubszuschuss von ebenfalls 516 EUR brutto. Im Juni 2005 zahlte die Beklagte dem Kläger 1.281,23 EUR brutto an Urlaubszuschuss. Unstrittig ist im Revisionsverfahren, dass dem Kläger aus der Gehaltsendabrechnung ein Betrag von 1.531,13 EUR brutto gebührt, der sich wie folgt aufschlüsselt:

aliquotes Gehalt August 2005 928,43 EUR

Überstundenentgelt 70,04 EUR

Diäten 187,50 EUR

Urlaubsersatzleistung 345,16 EUR

Nach rechtskräftiger Teilabweisung durch die Vorinstanzen ist Gegenstand des Revisionsverfahrens das vom Kläger erhobene Begehren über 1.531,13 EUR brutto abzüglich einer von der Beklagten erhaltenen Zahlung von 160,07 EUR netto.

Die Beklagte bestreitet die Klagsforderung im Hinblick auf eine von ihr erklärte Aufrechnung der Forderung des Klägers mit einer Gegenforderung von 1.281,23 EUR brutto (im Juni 2005 bezahlter Urlaubszuschuss). Infolge der berechtigten Entlassung gebührten dem Kläger gemäß Art XII des anzuwendenden Kollektivvertrags für das Güterbeförderungsgewerbe keine Sonderzahlungen. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, den bereits im Juni 2005 bezahlten Urlaubszuschuss in Höhe von 1.281,23 EUR brutto gegenzuverrechnen. Sie habe daher bei der Endabrechnung nur 160,07 EUR netto bezahlt. Aus der von der Beklagten selbst im Verfahren vorgelegten Lohnendabrechnung (./A) ergibt sich, dass die Beklagte von der nun unstrittigen Klagsforderung in Höhe von 1.531,13 EUR brutto einen Betrag von 54,90 EUR brutto zu Unrecht nicht berücksichtigte. Im Übrigen wendete die Beklagte eine Gegenforderung von 1.032 EUR brutto bezüglich der 2004 geleisteten anteiligen Sonderzahlungen von jeweils 516 EUR ebenfalls mit der Begründung ein, dem Kläger gebührten infolge seiner berechtigten Entlassung keine Sonderzahlungen.

Das Erstgericht stellte fest, dass die Klagsforderung mit 1.531,13 brutto abzüglich 160,07 EUR netto zu Recht bestehe, dass die Gegenforderung der Beklagten von 1.032 EUR brutto nicht zu Recht bestehe und verpflichtete die Beklagte - unter rechtskräftiger Abweisung des Mehrbegehrens - zur Zahlung von 1.531,13 EUR brutto abzüglich 160,07 EUR netto sA.

Das Erstgericht ging zusammengefasst davon aus, dass der Oberste Gerichtshof in 9 ObA 91/04d lediglich davon ausgegangen sei, dass unter bestimmten Voraussetzungen Anwartschaften auf aliquote Sonderzahlungen erlöschen könnten; das sei jedoch nicht mit dem Fall gleichzusetzen, dass eine Sonderzahlung bereits ausbezahlt und fällig gewesen sei.

Das Berufungsgericht gab der dagegen von der Beklagten erhobenen Berufung teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass es die Klagsforderung mit 794,51 EUR brutto abzüglich 160,07 EUR netto als zu Recht bestehend erkannte, feststellte, dass die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe, die Beklagte zur Zahlung von 794,51 EUR brutto abzüglich 160,07 EUR netto sA verpflichtete und das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 2.307,29 EUR brutto abwies. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

In seiner rechtlichen Beurteilung zur verfahrensentscheidenden Frage, welche Sonderzahlungsansprüche dem Kläger gebühren, zitierte das Berufungsgericht zunächst den Wortlaut des Art XII des hier unstrittig anzuwendenden Kollektivvertrags für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs. Dieser lautet:

„1. Dienstnehmer, die am 1. Juni im Betrieb tätig sind, erhalten einen Urlaubszuschuss, der am 1. Juni fällig ist. Der Urlaubszuschuss beträgt 4,33 KV-Normalwochenlöhne, erhöht um 15 %.

2. Alle am 1. Dezember im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer haben Anspruch auf eine Weihnachtsremuneration, die am 1. Dezember fällig ist. Diese beträgt 4,33 KV-Normalwochenlöhne, erhöht um 15 %.

3. Dienstnehmer, die am 1. Juni oder am 1. Dezember noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind oder vor diesen Stichtagen aus dem Betrieb ausscheiden, erhalten den ihrer Dienstzeit entsprechenden Teil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration bei Lösung des Dienstverhältnisses nur dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens zwei Monate ununterbrochen gewährt hat. Dieser Anspruch erlischt, wenn das Dienstverhältnis seitens des Dienstnehmers durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund gelöst wird oder wenn der Dienstnehmer entlassen wird. Der Anspruch bleibt jedoch aufrecht, wenn die Lösung des Dienstverhältnisses wegen Inanspruchnahme der gesetzlichen Pensionsbestimmungen oder andauernder Invalidität oder wenn die Entlassung in Anwendung des § 82 lit h Gewerbeordnung erfolgt, weil der Dienstnehmer mit einer abschreckenden Krankheit behaftet ist.

4. Ist ein Arbeitnehmer durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat und durch die Länge der Krankheit aus der Entgeltfortzahlung kommt, sind diese Dienstzeiten bei der Berechnung der Sonderzahlung voll zu berücksichtigen (keine Aliquotierung)."

Das Berufungsgericht meinte unter Berufung auf die Entscheidung 9 ObA 91/04d, dass sich die Sonderzahlungsansprüche der vom Kollektivvertrag umfassten Arbeitnehmer auf das jeweilige Kalenderjahr bezögen. Für die Berechnung der Höhe der jeweiligen Sonderzahlung sei maßgeblich, welche Dienstzeit der Arbeitnehmer jeweils im Zeitraum 1. 6. bis folgenden 1. 6. (betreffend Urlaubszuschuss) bzw zwischen 1. 12. bis folgenden 1. 12. (betreffend Weihnachtsremuneration) zurückgelegt habe. Dagegen, dass im Fall der Entlassung die Anwartschaften auf die sonst vor Erreichen des Stichtags anfallenden aliquoten Sonderzahlungen erlöschen, bestünden nach der höchstgerichtlichen Entscheidung keine Bedenken. Würden im Laufe eines Jahrs Sonderzahlungen geleistet, die grundsätzlich für das ganze Jahr gebührten, jedoch zu einem früheren Zeitpunkt als dem Jahresende fällig würden, müsse sich der Arbeitnehmer darüber im Klaren sein, dass ihm dieser Betrag unter der entsprechenden Zweckwidmung nur zustehe, wenn das Arbeitsverhältnis das ganze Jahr dauere. Er müsse sich auch darüber im Klaren sein, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Jahresende im Sinne einer Aliquotierung ein Teil dieses Betrags gegen später fällig werdende Ansprüche aufgerechnet werde. Unter diesen Umständen komme auch ein gutgläubiger Verbrauch nicht in Betracht.

Daraus ergebe sich für die Sonderzahlungsansprüche des Klägers, dass er für das „Sonderzahlungsjahr" betreffend die Weihnachtsremuneration von 1. 12. 2003 bis 1. 12. 2004 Anspruch auf aliquote Weihnachtsremuneration für den Zeitraum 4. 8. 2004 bis 1. 12. 2004 in Höhe von 419,99 EUR brutto habe. Für den Sonderzahlungszeitraum betreffend Urlaubszuschuss von 1. 6. 2004 bis 1. 6. 2005 gebühre dem Kläger ein aliquoter Betrag an Urlaubszuschuss für den Zeitraum von 4. 8. 2004 bis 1. 6. 2005 im Ausmaß von 1.060,61 EUR brutto. Demgegenüber sei von der Beklagten im November 2004 jeweils ein Betrag von 516 EUR brutto an Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss ausbezahlt worden. Dabei sei davon auszugehen, dass sich die ausbezahlten Beträge jeweils auf die vom Kläger im Auszahlungszeitpunkt zurückgelegte Dienstzeit ab 4. 8. 2004 bezögen. Wenn auch im Hinblick auf den Fälligkeitstermin für den Urlaubszuschuss nicht nachvollziehbar sei, warum die Beklagte im November 2004 bereits anteiligen Urlaubszuschuss ausgezahlt habe, so sei jedenfalls unbestritten, dass die als anteilige Weihnachtsremuneration und anteiliger Urlaubszuschuss gewidmeten Zahlungen von jeweils 516 EUR erfolgt seien. Die Beklagte habe sich selbst auf eine „Überaliquotierung" berufen. Im Juni 2005 habe der Kläger einen weiteren Urlaubszuschuss von 1.281,24 EUR brutto erhalten. Allerdings gebührten dem Kläger nach dem Kollektivvertrag für das Sonderzahlungsjahr ab 1. 12. 2004 betreffend die Weihnachtsremuneration und ab 1. 6. 2005 betreffend den Urlaubszuschuss infolge der berechtigten Entlassung am 26. 8. 2005 keine Sonderzahlungen mehr. Dem Kläger stehe die anteilige Weihnachtsremuneration daher für den Zeitraum 4. 8. 2004 bis 1. 12. 2004 und der anteilige Urlaubszuschuss für den Zeitraum 4. 8. 2004 bis 1. 6. 2005 zu. Bezüglich der Überzahlung für die anteilige Weihnachtsremuneration habe die Beklagte nicht vorgebracht, dass diese Überzahlung rechtsirrtümlich erfolgt sei.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von der Beklagten erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht außer Acht gelassen hat, dass sich die hier zu beurteilenden kollektivvertraglich geregelten Sonderzahlungsansprüche auf das jeweilige Kalenderjahr beziehen. Die Revision ist auch teilweise berechtigt.

Aus der bereits vom Berufungsgericht zitierten

Kollektivvertragsbestimmung (Art XII) lässt sich zunächst ableiten,

dass alle Dienstnehmer, die am 1. Juni (Abs 1) bzw am 1. Dezember

(Abs 2) im Betrieb tätig sind, Anspruch auf vollen Urlaubszuschuss

bzw volle Weihnachtsremuneration haben. In der Entscheidung 9 ObA

93/88 (siehe auch 9 ObA 91/04d) wurde zu der auch hier maßgeblichen

Kollektivvertragsbestimmung erkannt, dass sich die am 1. 6. bzw am 1.

12. fällig werdenden Sonderzahlungsansprüche auf das jeweilige

Kalenderjahr beziehen. Nur für die Berechnung der Höhe der jeweiligen

Sonderzahlung ist maßgeblich, welche Dienstzeit der Arbeitnehmer

zwischen den Stichtagen zurückgelegt hat.

Daraus folgt zunächst, dass die Auffassung des Berufungsgerichts, das Sonderzahlungsjahr betreffend die Weihnachtsremuneration sei von 1. 12. 2003 bis 1. 12. 2004, für den Urlaubszuschuss von 1. 6. 2004 bis 1. 6. 2005 zu berechnen, korrekturbedürftig ist: Es bleibt vielmehr Grundsatz, dass sich die zu den Fälligkeitszeitpunkten 1. Juni und 1. Dezember ausbezahlten Sonderzahlungen auf das jeweilige Kalenderjahr beziehen. Durch Bezahlung von jeweils 516 EUR brutto im November 2004 wurde daher nicht, wie es das Berufungsgericht meint, bezüglich der Weihnachtsremuneration der Zeitraum 4. 8. 2004 bis 1. 12. 2004 noch ein bereits für das Kalenderjahr 2005 gebührender Urlaubszuschuss abgegolten, sondern nur die für das Kalenderjahr 2004 gebührenden anteiligen Sonderzahlungen (jeweils für den Zeitraum 4. 8. 2004 - Beginn des Dienstverhältnisses des Klägers - bis zum Ende des Kalenderjahrs, somit bis zum 31. 12. 2004) geleistet. Ob der für das Jahr 2004 gebührende anteilige Urlaubszuschuss im Zahlungszeitpunkt November 2004 bereits fällig war oder nicht, bedarf dabei keiner Überprüfung.

Daraus folgt aber auch, dass der von der Beklagten zum 1. 6. 2005 entrichtete Urlaubszuschuss von 1.281,23 EUR brutto das gesamte Kalenderjahr 2005 abdeckte. Insoweit ist Art XII Abs 3 des Kollektivvertrags heranzuziehen: Der Kläger war am 1. Juni 2005 noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt. In diesem Fall erhält er den seiner Dienstzeit entsprechenden Teil des Urlaubszuschusses (im konkreten Fall: 1. 1. 2005 bis zur berechtigten Entlassung des Klägers am 26. 8. 2005) nur dann, wenn das Dienstverhältnis - was der Fall war - mindestens zwei Monate ununterbrochen gewährt hat. Allerdings hängt auch dieser aliquote Sonderzahlungsanspruch nach der klaren Regelung des Art XII Abs 3 zweiter Satz des Kollektivvertrags davon ab, dass das Dienstverhältnis nicht durch vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers ohne wichtigen Grund gelöst oder durch berechtigte Entlassung beendet wird. Aus der Formulierung „dieser Anspruch erlischt" ist zweifelsfrei abzuleiten, dass der gesamte aliquote Sonderzahlungsanspruch für den Urlaubszuschuss für das Jahr 2005 im konkreten Fall deshalb nicht gebührt, weil der Kläger, der zum maßgeblichen Stichtag am 1. Juni noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt war, berechtigt entlassen wurde. Gegen die Zulässigkeit dieser kollektivvertraglichen Bestimmung bestehen im Hinblick darauf keine Bedenken, dass es den Kollektivvertragsparteien unbenommen ist, das Entstehen des Anspruchs auf Sonderzahlungen, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, an bestimmte Bedingungen zu knüpfen (RIS-Justiz RS0048332). Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits ausdrücklich die Zulässigkeit einer kollektivvertraglichen Regelung bejaht, wonach ein Sonderzahlungsanspruch bei einer gerechtfertigten Entlassung nicht erworben wird. Eine bereits erhaltene Sonderzahlung ist in diesem Fall auch ohne ausdrückliche Rückzahlungsverpflichtung zurückzuzahlen (9 ObA 40/95).

Das führt dazu, dass der von der Beklagten im Wege der außergerichtlichen Aufrechnung (RIS-Justiz RS0033835) vorgenommene Abzug des Urlaubszuschusses in Höhe von 1.281,23 EUR brutto zu Recht erfolgte. Rechnerisch ergibt sich daraus, dass die Klagsforderung lediglich im Ausmaß von 249,90 EUR brutto abzüglich der von der Beklagten bezahlten 160,07 EUR netto zu Recht besteht. Dass dieses Bruttobegehren höher ist als die Nettozahlung der Beklagten, ergibt sich aus der von der Beklagten selbst vorgelegten Lohnabrechnung (./A), aus der hervorgeht, dass die unstrittigen Ansprüche des Klägers von 1.531,13 EUR nur im Umfang von 1.476,23 EUR brutto berichtigt wurden. Aus der eigenen Berechnung der Beklagten ergibt sich somit ein Bruttofehlbetrag zugunsten des Klägers, der durch die Nettozahlung von 160,07 EUR nicht berichtigt wurde, von 54,90 EUR brutto.

Die von der Beklagten eingewendete Gegenforderung von 1.032 EUR brutto besteht hingegen bis zur Höhe der Klagsforderung nicht zu Recht: Von einer „Überzahlung", wie sie die Beklagte nun behauptet, ist schon deshalb nicht auszugehen, weil, wie dargelegt, die Zahlungen von jeweils 516 EUR brutto im November 2004 Sonderzahlungsansprüche für das Kalenderjahr 2004 abdecken sollten und nicht - wie es die Vorinstanzen meinten - bezüglich der Weihnachtsremuneration bloß den Zeitraum 4. 8. 2004 bis 1. 12. 2004. Ihr Rückforderungsbegehren bezüglich der für 2004 entrichteten anteiligen Sonderzahlungen kann die Beklagte nicht auf Art XII Abs 3 des Kollektivvertrags stützen, weil sich diese Bestimmung erkennbar auf das jeweilige Kalenderjahr bezieht, nicht aber eine Rückverrechnung anteilig gewährter Sonderzahlungen für die Vergangenheit ermöglichen soll. Die gegenteilige Auslegung würde zu dem unsachgerechten Ergebnis führen, dass etwa ein Dienstnehmer, der im ersten Jahr seiner Dienstzugehörigkeit bloß aliquote Sonderzahlungen erhalten hat, im Fall seiner Entlassung auch Jahre danach eine Aufrollung dieses ersten „Sonderzahlungsrumpfjahres" zu gewärtigen hätte. Art XII Abs 3 des Kollektivvertrags bezieht sich somit nur auf das jeweilige Kalenderjahr und kann nicht zu einer Aufrollung an aliquoten Sonderzahlungen für Vorjahre führen. Für die Entscheidung der Verfahrenskosten ist in allen Instanzen § 43 Abs 2 ZPO iVm § 50 ZPO heranzuziehen: Der Kläger obsiegte - wie dargelegt - insgesamt lediglich mit einem Bruttobetrag von 54,90 EUR. Demgegenüber klagte er zunächst 3.101,80 EUR brutto abzüglich 160,07 EUR netto ein. Der Berufungsstreitwert betrug 1.531,13 EUR brutto abzüglich 160,07 EUR netto; der Streitwert im Revisionsverfahren 794,51 EUR brutto abzüglich 160,07 EUR netto. Selbst im Revisionsverfahren obsiegte der Kläger im Verhältnis zum Gesamtrevisionsstreitwert nur mit einem geringfügigen Betrag. Die Beklagte erhält daher vollen Kostenzuspruch. Die nicht näher belegten Kopierkosten stehen nicht zu.

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