European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:008OBA00070.20G.0128.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die außerordentliche Revision der klagenden Partei zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
Rechtliche Beurteilung
[2] Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung kommt dem Dienstgeber im Feststellungsverfahren gemäß § 14 Abs 2 BEinstG keine Parteistellung und damit auch keine Rechtsmittellegitimation zu (RIS‑Justiz RS0110352, RS0110353, RS0052603; VfSlg 11.934, VwGH 2009/11/0009 ua). Die Vorinstanzen haben diese Rechtslage der Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt.
[3] Die Revision moniert, die Gerichte seien zur Entscheidung über die Parteifähigkeit der Beklagten im Verwaltungsverfahren nach § 14 BEinstG nicht zuständig und nicht befugt, die Erledigung der von der Beklagten gegen den Zuerkennungsbescheid erhobenen Beschwerde zu präjudizieren. Damit verkennt die Beklagte, dass der Gegenstand der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen nur die Vorfrage der Rechtskraft des Bescheids über die Anerkennung des Klägers als begünstigter Behinderter war. Die Rechtskraft tritt bereits ein, wenn die Entscheidung nicht mehr durch ein ordentliches Rechtsmittel einer dazu legitimierten Partei anfechtbar ist.
[4] Soweit die Beklagte erstmals im Revisionsverfahren behauptet, dass sie beim Sozialministeriumservice auch einen Antrag auf rückwirkende Zustimmung zur Kündigung des Klägers gestellt habe, über den noch keine Entscheidung getroffen worden sei, setzt sie sich über das Neuerungsverbot hinweg.
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