OGH 8ObA67/15h

OGH8ObA67/15h26.2.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann‑Prentner und Dr. Weixelbraun‑Mohr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Harald Kohlruss als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Josef Pfurtscheller/Dr. Markus Orgler, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei R***** regGenmbH, *****, vertreten durch Dr. Günter Harasser und Dr. Simon Brüggl, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen 277.960,20 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 268.952,64 EUR brutto sA) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 20. Mai 2015, GZ 15 Ra 26/15h‑66, den

Beschluss

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:008OBA00067.15H.0226.000

 

Spruch:

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1.

Deixler-Hübner Fasching Konecny Rechberger Rechberger 4

Auch der Umstand, dass der Schaden durch vorsätzliches Fehlverhalten herbeigeführt wurde, begründet keinen rechtlichen Zusammenhang zwischen Entgeltansprüchen des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis und den als Gegenforderung eingewendeten Schadenersatzansprüchen des Arbeitgebers.

2. Wurde nicht bewiesen, dass für den einen Vertragspartner aus dem Erklärungsverhalten des anderen eine vom Wortlaut des Vertrags abweichende Erklärungsbedeutung zu erschließen war, ist die Absicht der Parteien im Rahmen der rechtlichen Beurteilung allein aus dem Vertrag nach dem objektiven Aussagewert des Textes und dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung im Zusammenhalt mit dem Zweck der Vereinbarung zu ermitteln (RIS‑Justiz RS0017833). Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt eine „Vertragslücke“, also eine planwidrige Unvollständigkeit der vertraglichen Regelung voraus (RIS‑Justiz RS0017829). Hier entspricht die Das Revisionsvorbringen führt zu alledem hauptsächlich Aussagen von Vorstandsmitgliedern ins Treffen, vermag sich aber auf Feststellungen nicht zu berufen.

3.

4.

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Stichworte