European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:008OBA00065.18V.1126.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin erblickt in der Behandlung ihrer Beweisrüge durch das Berufungsgericht einen Verfahrensmangel. Ihr ist entgegenzuhalten, dass das Berufungsverfahren nur dann mangelhaft wäre, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst hätte (RIS‑Justiz RS0043371, RS0043141). Hat das Berufungsgericht hingegen – wie hier geschehen – die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft und nachvollziehbare Erwägungen über die Beweiswürdigung angestellt, so liegt kein Verfahrensmangel vor (RIS‑Justiz RS0043150, RS0043268). Das Berufungsgericht ist dabei nicht genötigt, sich mit jedem einzelnen Beweisergebnis und mit jedem Argument des Berufungswerbers auseinanderzusetzen (RIS‑Justiz RS0043162, RS0040180).
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